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Eüropäisches Staatensystem.
Dorf- und 5S Sonntagsschulen. Außerdem zogen Schullchrer überall imLande herum. In den Städten sind 89 Gemeindeschulen und 37 Spe-cialschulen. Zur Bildung der Schullchrer existiren 8 Seminarien unddie Anzahl der Schullchrer im ganzen Reiche beträgt 2142. Bürger- undRealschulen gibt es 19 mit 57 Lehrern und 84V Schülern. — Die einzigeUniversität des Landes ist Christiania. Sie wurde am 2. September >811gestiftet, erhielt ihre jetzigen Statuten mittelst der Stiftnngsakte vom28. Juli 1824 und ist ganz wie die Universität zu Kopenhagen einge-richtet. Die Anzahl der an der Universität Studirenden war in denJahren 1835, 1836 und 1837 jährlich 700, und im Jahre
1838 . . . 65V
1839 . . . 63V
184« ... 65V
Zur Förderung der geistigen Kultur im Allgemeinen eristirt in Ber-gen eine Gesellschaft der Wissenschaften. Auch ist hier die Bibliothek zuChristiania zu erwähnen, welche über 125,vü« Bände zählt.
Mit der sittlichen Bildung steht es im Allgemeinen in Norwe-gen gut, doch hat in neuerer Zeit auch hier die Zahl der Verbrechen zu-genommen. Die meisten Verurtheilungen finden wegen Diebstahl statt.Die Strafrcchtspflege gibt folgende Thatsachen über den sittlich mora-lischen Zustand des norwegischen Volkes; es befanden sich in dem Zucht-hause zu Trondhjem
Weibliche 32 Zusammen 7V
— 25 — 68
— 22 — 63
— 24 — 69
1829 Männliche 38183V — 43
1831 — 41
1832 — 45
zu Christiania Ausgangs Juni
1829 Männliche 86183V — 92
1831 — 132
1832 — 126
Weibliche 72 Zusammen 159— Ivo — 192
— IV1 — 233
— I2V — 246
In dem Zuchthaus« zu Christiansand betrug die Durchschnittszahlder Züchtlinge in den Jahren 18VV bis 1815 jährlich 56, und in denJahren 1829 bis 1832 jährlich 52-).
4. Verfassung und Verwaltung.
Die Staatsverfassung Norwegens beruht 1) auf dem den 17. M»'1814 gegebenen Grundgesetz, welches nach der Vereinigung mit Schwede»mvdificirt und den 4. November desselben Jahres näher bestimmt wurd^2) auf der zwischen dem norwegischen Storthing und den schwedische'Ständen gestifteten Neichsakte, vom König den 6. August 1815 bestäkE'Diesen Urkunden zufolge ist Norwegen ein freies, selbstständiges, unthel^bares und unabhängiges Reich, unter einem gemeinsamen KönigSchweden vereinigt. Die Negierungsform ist eingeschränkt und erb»cymonarchisch. Die executive Macht steht dem König zu, die gesetzgeb"'.,wird vom Volke selbst durch den Storthing ausgeübt. Dieser tru»alle drei Jahre zu Anfange Februars in Christiania zusammen. D'bAbgeordneten, deren Zahl auf der der stimmberechtigten Einwohner be-ruht, werden durch indirekte Wahl erkoren. Ihr Minimum ist 75 «nihr Maximum soll ivo sein. Findet es der König für nöthig, so beruf»
*) Ueber die Geschichte Norwegens s. Schweden «nd Dänemark.