Das Königreich Portugal.
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glänzenden Sieg vor Porto und erschien 1833 in Lissabon; doch starb erbald nachher. Maria regiert seit dieser Zeit unter dem Namen Maria II.und ist seit 1836 schon zum zweiten Male mit dem Prinzen Friedrichvon Sachsen-Koburg vermählt. Auch unter ihrer Regierung gibt eö vieleParteien und erst am 7. Februar 1841 fand eine Revolution Statt.
7. Verfassung und Verwaltung.
Portugal ist eine konstitutionelle Monarchie mit dem Titel König-reich und die Thronfolge ist sowohl in männlicher als in weiblicher Linieerblich. Die konstitutionelle Charte Dom Pedrv's vom Jahre 1826 istseit dem Jahre 1841 wieder das Grundgesetz Portugals. Die September-Revolution mit allen ihren Folgen, die Konstitution von 1838 und die Machtder Septembriften, ja ihre Namen selbst sind von der Erdoberfläche hin-weggekehrt worden. Das mit der königl. Gewalt bekleidete Individuumerhält durch genannte Charte das Recht, die Gesetze, im Fall drohenderGefahr und wenn ein Aufruhr stattgefunden hat, oder der Feind in dasLand eingedrungen ist, zu suspendiren. Die regierende Dynastie ist dieder Königin Maria II. Stirbt ihre Nachkommenschaft aus, so geht dieKrone auf die nächste Seitenlinie über, doch darf nie ein fremder FürstKönig von Portugal werden. Der Gemahl der Königin erhält erst dannden königl. Titel, wenn die Königin ihm einen Sohn oder eine Tochtergeboren hat. Der König ist bis zum zurückgelegten I8ten Jahre minder-jährig, doch wurde hieven bei der jetzigen Königin eine Ausnahme ge-macht. Bei der Minderjährigkeit des Königs fällt die Regentschaft demnächsten Verwandten desselben zu, der aber 25 Jahr alt seyn muss Istkein Verwandter vorhanden, so svss das Land durch eine bleibende Re-gentschaft aus 3 von den allgemeinen Cordes erwählten Mitgliedern re-giert werden, von denen das älteste Präsident ist. Ist der König ausirgend einer Ursache zur Regierung unfähig, so wird die Regierung vondem Thronfolger übernommen, wenn er das I8te Jahr zurückgelegt hat.
Der präsumtive Thronfolger führt den Titel Kronprinz und der äl-teste Sohn desselben den eines Prinzen von Beira. Die übrigen Prin-zen und Prinzessinnen vom königl. Geblüt heißen Jnsanten uiid Jnfan-"nnei, und haben nur das Prädikat Hoheit.
. Die gesetzgebende Macht der Cortes ist überaus beschränkt und esjteht dem König frei, einen GeseNesentwurf, zu welchem die Cortes die^""iative ergriffen haben, durch die Erklärung gänzlich zurückzunehmen,»daß er den Entwurf in Erwägung ziehen wolle, um seiner Zeit seine?^auf bezüglichen Anträge den Cortes kund zu geben", worauf die Cor-°s vorschriftsmäßig zu antworten haben: »daß sie dem Souverän für7^ Interesse dankten, welches er an der Nation nehme". In Art. W.,'rd angeordnet, daß die Königin niemals einen Fremden heirathcnwelche Bestimmung zunächst den Zweck hatte, sie ihrem Oheimrän"r Miguel in die Arme zu führen. Die Charte ertheilt dem Souve-a," sowohl in Bezug auf die inneren wie die äußeren Verhältnisse dieLan^oehntesten Rechte, nämlich den unbeschränkten Oberbefehl über dieSeemacht (den die Königin also ihrem Gemahl übertragenrrnn"^-' - ^ ausschließliche Reckt zu diplomatischen Verhandlungen, Kriegs-
li§, Atedensschlüssen, ohne Zustimmung der Cortes, so wie die willkur-
scbi'-n der von den Cortes nvtirten Geldsumme» auf die ver-
Dienftzweige, endlich eine glänzende Civilliste. Die Wahl derPUnrten zu den Cortes erfolgt in 2 Abstufungen. Das Wahlrecht ist