Die Schweif 917
für Maßregeln der innern und äußern Sicherheit zn sorgen, und die? An-,führer des Bundesheeres zu, ernennen. Der Verstand oder der jeweiligeprästdirende Schultheiß oder Bürgermeister, der zugleich. Präsident ist,führt das Siegel der Republik, bestätigt die Gültigkeit der Akten, ipelchevon einem durch die Tagsatzung ernannten Kanzler ausgefertigt werden.Die eidgenössische Kanzlei besteht aus einem Kanzler und Staatsschreiber,die aus zwei verschiedenen Kantonen gewählt sind. Die einzelnen Kan-tone dürfen mit auswärtigen Staaten Militär-Kapitulationen und Ver-träge über polizeiliche und ökonomische Gegenstände schließen, nur müs-sen sie nicht dem gesammten Bunde oder den Verträgen und Rechtenanderer Kantone zuwider sein. Streitigkeiten zwischen den Kantonenwerden durch Schiedsrichter entschieden. Zu Staatsgrundsätzen sind er-hoben: der Fortbestand der Klöster, die Vernichtung aller Familienvor-züge, Aufhebung aller Abzugsrechte, das nur der Tagsatzuyg zukom-mende Recht, Zölle und Brückengelder zu bewilligen.
Jeder Kanton hat übrigens seine besondere Verfassung; doch istkeine der Verfassungen in ihren Grundzügen von der andern ablpeichend.In allen ist die Aufhebung der LebenSlänglichkeit dar Regierungsstellenfestgesetzt, die Freiheit der Presse und der Meinungsaüßerung, Öffent-lichkeit der Sitzung des großen Raths u. dgl. m. anerkannt. Da dieSchweiz kein Civil-, Kriminal- und Polizeigesetzbnch hat, so folgt jederKanton seinen eigenen Gesetzen. In denjenigen Kantonen, wo keineKriminalgesetzbücher existiren, entscheidet die Ansicht des Richters, dermitunter ein Fleischer ist.
Als Gesammtstaat betrachtet, hat die Schweiz weder Schatz nochEinkünfte, als Grundmasse hat man nur die Summ« von 544,075 Fr.angenommen, nach welcher der Betrag der einzelnen Kantone beimKriegswesen und andern Ausgaben berechnet wird. Die Einkünfte flie-ßen aus dem Ertrag der Staatsgüter, Zehnten, Bodenzinse, Zölle, Po-sten» Waldungen, des SalzhandelS, der Stempelgebühren, Jagden,Erbschastssteüern, Gewerbsgebühren u. s. w.
Jeder Schweizer ist militärpflichtig. Ein stehendes Heer hat dieSchweiz nicht. Für den Polizeidienft stellen die meisten Kantone Land-jäger. Ist eine Kriegsmacht nothwendig» so stellen zu einer Armee voy3L,758 Mann: Zürich 37N0, Bern 5824, Luzern >734, Uri 236, Schwyz«02, Unterwalden 382, Glarus 482, Zug 25 v,.Freiburg 124«, Solothurn«»4, Basel SI8, Schaffhausen 466, Appenzell S72, St. Gallen, 26314Graubünden I6«0, Aargau 241«, Thurgau 152«, Tessin 1804, Waadt2864, Wallis 128«, Genf 88« (und Neüenburg Y6g). Nach dem all-gemeinen Militär-Reglement vom 15. Febr. 1841 zählt das Bundesheer7«v Mann Genietruppen; 50» Mann Sappeure in 5. Komp., und 2««Mann Pontonniere; 5751 Mann Artillerie, nämlich 360« Mann au 4Komp. 12 Pfünder-Kanonen-Batterien und 25 Komp. 5 Pfützder-Ka»onen-und l2pfündigen Haubiz-Batterien; 73« Mann zur Bedienung des Po-fltions- und Reservegeschützes, so wie der Gebirgs-Batterie», «25 Mann5 Park-Kompagnien, 796 Mann Train für die Sappeurwageu, die Ge-birgs-Batterien, hie Limen-Caisyns, so wie für die Reserveparks; 15«4Mann Kavallerie, an 23V- Komp. reitender Jäger; 420« M»»» m 42.Komp. Scharfschützen; 51,864 Mann Linien-Jnfanterie, als 1415 Mannbei den Bataillonsstäbeii, 50,499 Mann in 443 Kompagiuen, Summa«4.V19 Mann mit 3426 Trainpferden. Das Kriegsweftn der Kgntonelieht unter einer von der Tagsatzyng ernannten Atzssichts-Konrm>ssion.