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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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959
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Das Königreich Neapel und Sieilirn.

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nige aus, der Thron ist in gerader männlicher Linie nach dem Rechteder Erstgeburt erblich und erst nach gänzlichem Ausfterben des Mannes-stammes tritt die weibliche Linie ein. Der König ist nach zurückgelegtemlöten Jahre volljährig. Die übrigen Prinzen und Prinzessinnen sind esnach zurückgelegtem lSten Jahre.

Die höchsten Staatsbehörden sind der Staatsrath und der Minister-, rath oder das Staatöministerium, welches letztere aus einem Präsiden-ten des Ministerraths, einem Minister-Staatssekretär der auswärtigenAngelegenheiten, einem Minister-Staatssekretär der innern Angelegen-heiten, einem Minister-Staatssekretär der allgemeinen Polizei, einemMinister-Staatssekretär der Rechtspflege und Gnadensachen, einem Mi-nister-Staatssekretär der kirchlichen Angelegenheiten, einem Minister-Staatssekretär der Finanzen, einem Minister-Staatssekretär des Kriegs-wesens und der Marine und einem Minister-Staatssekretär für die sici-lianischen Angelegenheiten besteht.

Die Centralbehörde Siciliens ist übereinstimmend mit dem Staats-ministerium für Neapel eingerichtet, zählt aber 6 Verwaltungs-Abthei-lüngen und der Statthalter vertritt die Stelle des Königs in allenZweigen der Verwaltung für die Insel.

Die Civil-Rechtspflege geschieht durch n Tribunäle erster Instanz,

^ 4 Gran Corti Civili und die Sorte suprema in Neapel als höchste In-

stanz; die peinliche Rechtspflege durch 15 Gran Corti Criminali. FürSicilien besteht eine Sorte suprema zu Palermo. Handelöstreitigkeiten! entscheiden die Handelsgerichte zu Palermo und Trapani.

Die innere Prvvinzial- und Polizei-Verwaltung anlangend, so stehtan der Spitze jeder Provinz ein Gouverneur und an der jedes Bezirksein Unter-Gouverneur.

Die Civil-Verwaltung der Gemeinden geschieht durch einen Dccurio-natv, 1 Syndikus, 2 Gewählte; sie sind unter 53 Capiluvghi vertheilt,

> jede mit 1 Intendanten, l Rathe und 1 Prvvinzial-Conseil. Für diePolizei-Verwaltung der Hauptstadt Neapel ist eine besondere Behördevorhanden. Für die Gesundheitspflege sorgen die SanitätSämter undviele Spitäler und für das Armenwesen milde Stiftungen.

Die innere und Polizei-Verwaltung Siciliens stimmt mit der desFestlandes meistens überein, nur heißt der Gouverneur der Provinz In-tendant und der Unter-Gouverneur Unter-Intendant.

Die Finanzen anlangend, so betrugen die Einnahmen im Jahre1835 26,689,600 Ducati und die Ausgaben 21,166,966 Ducati.

Die Kriegsmacht des Königreichs beider Sicilien betrug im Jahre1838 44,S48Mann und zwar 29,381 Mann Infanterie, 2100 Mann Ar-tillerie, 4473 Mann Kavallerie und 75ü Mann vom Geniekorpö. DieMarine zählte im Jahre 1828 18 Kriegsschiffe mit 568 Kanonen und imJahre 1835 16 Kriegsschiffe mit 536 Kanonen. Kriegshafen ist Neapel;auf der Insel Sicilien können die Hasenplätze Palermo, Messina und

Trapani größere Kriegsschiffe aufnehmen. Die Festungswerke des Landes

befinden sich meistens in vernachlässigtem Zustande und es machen nurAusnahmen Neapel, geschützt durch die Forts S. Elmo, del Ovo, Pizzo-saleone, Castello Nuvvo und Tvrrione del Carmine, dann Gaeta mit°«u Forts Castello und Torr« d'Orlando, Bari, Barletta, Brindist, Ca-dua, Amantea, Manfredonia, Pescara, Scilla und Reggio. Auf Si-elten find bemerkenswerth: die Citadellen von Palermo, die 6 Citadellendvn Messina und die Citadellen von Siragosia und Trapani.