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4 (1839) Erster Theil, enthaltend die Staaten des Deutschen Bundes, so wie die Gesammtländer der Preussischen und der Österreichischen Monarchie / von Dr. Heinrich Berghaus
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91
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Deütsches Land.

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Nach dem jetzigen Bestände der Volksmenge von Deütschland kanndie Stärke des Bundcsheercs sehr leicht auf 38»,V0V Mann, im ordent-lichen Kontingente, gebracht werden.

Die Militär-Angelegenheiten des Bundes werden von einer beson-deren Militär-Kommission geleitet, die aus einem österreichischen, einempreußischen, einem baierischen, und noch drei andern Mitgliedern besteht,von denen jedes der drei gemischten Armee-Korps einen Bevollmächtigtenschickt. Die Kommission residirt am Sitz des Bundestages, in Frankfurtam Main. Ihre Geschäfte umfassen die ganze Technik des Wehrstandes,die Musterung der verschiedenen Truppentheile des Bundeshceres, die An-ordnung von Übungen der Truppen in ganzen Armee-Korps oder einzelnenDivisionen, die Aufsicht über die Bundesfestungcn :c. rc.

Was die letzteren betrifft, so haben die deutschen Fürsten und Re-publiken es für nothwendig erachtet, gegen den westlichen Nachbarn, dreifeste Plätze, als Schirm und Schutz des gemeinsamen Vaterlandes, zumgemeinsamen Eigenthum zu erklären, dergestalt, daß die Unterhaltung die-ser Landeswehren auf gemeinschaftliche Kosten betrieben wird. Die Bun-desfestungen sind Mainz, Luxemburg und Landau.

Mainz, auf großherzvglich hessischem Grund und Boden liegend, hatim Frieden eine Besatzung von 7VV0 Mann Fußvolk und 2üü Reitern.Außer einem Bataillon hessischer Truppen stellen Österreich und Preüßen,jeder, die Hälfte dieser Garnison und ernennen abwechselnd den Gouver-neur, einen Prinzen von Geblüt, der natürlich aber Soldat sein muß.Für den Fall eines Krieges zählt die Garnison von Mainz 2V,VVV MannInfanterie und 6V0 Mann Kavallerie, wovon aus österreichischen, '/-aus preußischen, aus andern Bundestruppen besteht, welche die Re-serve-Znfanterie-Division stellt, die ausschließlich zur Ergänzung der Be-satzungen der Bundesfestungen bestimmt ist. Luxemburgs Besatzung bestehtzu aus preüßischcu und aus Truppen des Grvßherzvgthums Luxem-burg; der Gouverneur dieser Bundesfcstung wird vom König vvn Preüßen,der Kommandant von luxemburgischer Seite ernannt. Landau endlich, aufbaierischem Gebiete liegend, hat auch eine ausschließlich baierische Be-satzung, welche jedoch im Kriege zum dritten Theile von Badischcr Seiteverstärkt wird.

Das deütsche Bundesheer steht unter dem Befehl eines Oberseld-herrn, der von der Bundesversammlung im engern Ausschuß gewähltwird. Die Korps-Kommandanten werden vvn den betreffenden Regierun-gen, bei den zusammengesctztew^lrmee-Korps nach der Anciennität, ernannt.Ist, nach Art. 11 der Bundesakte, ein Bundeskrieg erklärt, und die Mo-bilmachung des Heeres durch einen Bundestagsbeschluß angeordnet wor-den/so übernimmt der Oberfeldherr des Bundesheers das Kommando, mitder Befugnis;, den Operalionsplan nach eigenem Wissen und Gewissen zuentwerfen und auszuführen, wobei ihm die Befehlshaber der einzelnenKorps den unbedingten Gehorsam zu leisten verbunden sind; denn nur erallein ist dem Bunde verantwortlich.

Bei Einrichtungen dieser Art hat Deütschland keinen Feind zu fürch-ten. Und erwägt man, daß Österreich und Preüßen, im Fall eines von