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4 (1839) Erster Theil, enthaltend die Staaten des Deutschen Bundes, so wie die Gesammtländer der Preussischen und der Österreichischen Monarchie / von Dr. Heinrich Berghaus
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Deütschland.

Die Volksvertretung geschieht durch die allgemeine Versammlung derStände in zwei Kammern, der Kammer der Ncichsräthe und der Kammerder Abgeordneten. Die Kammer der Reichsräthe ist zusammengesetzt: ausden volljährigen Prinzen des königlichen Hauses; den Kronbeamten desReichs; den beiden Erzbischöfen; den Haüptcrn der ehemals rcichsständi-schen fürstlichen und gräflichen Familien, als erblichen Rcichsrächen; auseinem vom König ernannten Bischöfe und dem jedesmaligen Präsidentendes protestantischen General-Konsistoriums; so wie aus denjenigen Per-sonen, welche der König entweder wegen ausgezeichneter, dem Staategeleisteter Dienste, oder wegen ihrer Geburt, oder ihres Vermögenszu Mitgliedern dieser Kammer entweder erblich oder lebenslänglich er-nannt. Die Zahl der lebenslänglichen Reichsräthe kann den drittenTheil der erblichen nicht übersteigen. Die Kammer der Abgeordneten

bildet sich: aus den Grundbesitzern, welche eine gutsherrliche Gerichts-barkeit ausüben, und nicht Sitz und Stimme in der ersten Kammerhaben; aus Abgeordneten der Universitäten, aus Geistlichen der katho-lischen und protestantischen Kirche; aus Abgeordneten der Städte undMarktflecken, und aus vcn nickt zu den oben genannten Grundbesitzerngehörenden Landeigcnthümern. Die Zahl der Mitglieder richtet sich imGanzen nach der Zahl der Familien im Königreiche, so daß auf 7000 Fa-milien Ein Abgeordneter gerechnet wird. Von der auf solche Art be-stimmten Zahl stellt die Klasse der adlichcn Grundbesitzer '/§, die Klasseder Geistlichen beider Kirchen die Klasse der Städte und Märktedie Klasse der Landcigcnthümer, welche keine gutsherrliche Gerichtsbarkeitausüben, ^ der Abgeordneten, und jede der drei Universitäten Ein Mit-glied. Bei der ersten Ständeversammlung im Jahre 18>9 bestand diezweite Kammer aus 198 Jnbividuen (18 Adlichcn, 17 Professoren undGeistlichen, und 73 Bürgerlichen), nach dem gegenwärtigen Stande derBevölkerung wird sie 130 Mitglieder zählen. Zur Kammer der Abgeord-neten kann jeder Staatsbürger gewählt werden, der 30 Jahre alt ist undim Genuß eines Vermögens sich befindet, welches seinen unabhängigenUnterhalt sichert. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre. Die Stände werdenwenigstens alle 3 Jahre zusammen berufen, und in der Regel dauertihre Sitzung nur 2 Monate. Von dem Wirkungskreise der Ständever-sammlung ist bereits oben die Rede gewesen. Die Anträge des Königsüber die Staatsanflagen geschehen zuerst in der Kammer der Abgeordneten,und werden dann durch diese an die Kammer der Reichsräthe gebracht.Die zur Deckung der Sraatsausgaben erforderlichen directcn Steüern wer-den jedesmal auf 6 Jahre bewilligt. Abänderungen in den Bestimmungender Verfassungsnrknnde, oder Zusätze zu derselben, können ohne Zustimmungder Stände nicht geschehen; die Vorschläge dazu gehen aber allein vomKönige aus.

Verwaltung. Die Centralbehörden sind der Staatsrath und dasStaatsministerinm, jener die oberste berathende, dieses die oberste verwal-tende Behörde des Reichs. Der Staatsrath besteht unter unmittelbarerLeitung des Königs, aus dem Kronprinzen, sobald dieser die Volljährigkeiterreicht hat; aus den in der Residenz anwesenden, volljährigen Prinzendes königlichen Hauses in gerader Linie, wenn der König ihre Berufung