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1 (1830) Die Genesis der gegenwärtigen Rechtsphilosophie
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229
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2 . Abschn. Verhältniß der Zweckmäßigkeit zur tLthik. 22g

schaftliche Ansicht nic entbehrlich »nacht. So muß man denn,wird eingeworfen, dennoch zugeben, daß jeder nur nach seinerbesondern Ueberzeugung handeln könne! Wer dürfte diesesauch läugnen? Nur das ist zu läugnen, daß seine irrige Ueber-zeugung die schlechte Wahl zu einer guten »nacht. Das Urtheilüber die That ist ein allgemeines; wiewohl nicht durch eineRegel, die gar nicht an diese That gedacht hat, sondern durchden göttlichen Willen, der sie, gerade diese, vorschreibt. DerMensch, der nach seiner Ueberzeugung bandelte, hat nur dannauch recht gehandelt, wenn seine Ueberzeugung die rechte ward. i. jenem Willen entspricht. Darüber entscheidet keine logi-sche Deduktion und kein Compendium, in dein man nur nach-zuschlagen brauchte. Auch haben die andern Menschen, dieVolksstimnic, nicht immer das objektive allgemein gültige Ur-tbcil über die That; wicwobl ein solches immer besteht. Daswahre Gericht erscheint oft erst bey der Nachwelt, welcher Gottseinen Willen kund werden läßt, den er der Mitwelt verbarg.Wie aber der Handelnde selbst sittlich zu richten sey, ist nochweniger Sache der Menschen. Nur das ist gewiß, daß dieirrige Ueberzeugung nie ohne Verschuldung ist, theils nicht olmeeigene, theils nach christlicher Lebre wenigstens nicht ohne er-erbte.

Auf solche Weise ist auch die Identität der Kategorienselbst hergestellt. Ist der Grund der Dinge lebendig persönlich,so ist er nothwendig auch Zweck, indem Persönlichkeit nichtsverursacht, ohne es zu wollen d. i. eine Absicht, sey es einevermittelnde oder die letzte, dabey zu haben; alle WirkungenGottes sind daher eben so gut Mittel für seine Absicht. Um-gekehrt ist der Zweck dessen, der allein alles wirkt, zugleichdie Ursache, durch die alles geworden ist; daher daS, was als