240 IV. Buch. Ucbcrgang zur geschichtlichen Rechtsphilosophie.
seyn, daß er das Band aufhoben dürfe und wie. Nun siehtsich aber jeder schon beiin ersten Erwachen seines Bewußt-seyns voin Staat umfangen, er ist schon mit vielen Bandenan ihn gekettet, hat Rechte genossen ohne eigenes Zuthun,und Verbindlichkeiten übernommen, bevor er wußte und wollte.Und warum endlich darf der Staat, d. i. die Contrahenten,sich über das Territorium abschließen, und jedem dritten Nicht-cinwilligendcn oder Auslrctendcn den Grundbesitz verwehren?Selbst die äußere Macht, mit welcher der Staat wird und ist,verhindert jede Zurücksührung auf menschlichen Willen. Die-sen ewigen Bau, welcher allen Zeiten die unverwüstliche Dauerentgegensetzt, würde menschliche Klugheit weder aufzuführennoch zu erhalten im Stande seyn. Würde man einem Men-schen , der vom Staate nicht wüßte, die in unzähligen Rich-tungen stürmende Bewegung des Volkslebens vorwählen, dasstete Anwogen gegen den Staat — denn alle Interessen derEinzelnen sind gegen ihn und seine Ordnung — er würdean die Möglichkeit des Staats weniger glauben, als jetzt diemeisten an das ewige Reich. Diese zwingende Macht deSStaates, durch welche er besteht, die keines menschlichenWillens bedarf und gegen die menschlicher Wille nichts aus-richtet, beurkundet einen ihm selbst inwohnendcn, hohem alsmenschlichen Willen.
Mit dieser Einsicht in Macht und Recht, welche den sitt-lichen Verhältnissen selbst eigen sind, beginnt eine neue Pe-riode in dem allgemeinen Urtheil über das Gerechte. Inpraktychcr Weise, auf Erfolg und Wirksamkeit in den öffent-lichen Begebenheiten berechnet, machten es die politischenSchriftsteller, welche die Revolution bekämpften, geltend —von ihnen wird im zweyten Bande zu reden seyn. Mit rein