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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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119
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tz. 11. Das Lehr-Bataillon bestellt auö kommandirten,'Mannschaften und Offieieren der Linien-Infanterie, um eingleichförmiges Erereitium in der Armee zn erhalten. Der Com-mandeur ist von der Garde, und wird von Sr. Majestät er-nannt. Die Ererzierzeit ist vorn Isten April bis October, wodie Mannschaften und Osstcicre zu den Regimentern zurück-kehre», und nur ein Stamm von einer Compagnie zurückbleibt.

H. 12. Eben so ist die Lehr-Eskadron etwas ähnlichesfür die Kavallerie und Artillerie, indem dies namentlich als eineReitschule zu betrachten ist.

D 1D Die Garde-Unteroffieicr-Compagnie besteht ausden bestgedicnten Unterofficicrcn, und sie werden zum Dienst inden Schlössern und Königl. Gärten verwendet.

K. 11. Jede Cavallerie-, Infanterie- oder Landwehr-Bri-gade besteht aus zwei Regimentern, nur mit dem Unterschiede,daß die Gardc-Cavallerie-Brigade aus drei 'Regimentern besteht,und jede Landwehr-Brigade — mit Ausnahme der Garde —noch 6 Landwehr-EskadronS besitzt, welche bei der Garde durchdie beiden Garde-Uhlanen-(Landwehr-) Regimenter ersetzt werden,die gegenwärtig in jeder Garde-Cavatlene-Brigade das llte Re-giment bilden.

§. 15. Alle Truppcnabrhcilungen, die nicht der Divisionoder den Brigaden einverleibt sind, aber zum Armee-Corps ge-hören, ressortircn, wie diese beiden Behörden, unmittelbar vomGeneral-Cvmmando, mit Rücksicht auf die besondern Jnspections-Verhältnisse, die bei den Jägern, Schützen, Pionieren und derArtillerie obwalten/

tz. 16. Jedes Armce-CorpS wird von einem Generalder Infanterie, der Cavallerie, oder von General-Lieutenantskommandirt. Jedem Armee-Corps-Commaudeur (kommandircn-den General) ist ein Chef des Gencralstabö nebst zweiGeneral-stabsofficieren, zwei Adjutanten, eine Intendantur mit einemIntendanten, und drei Intendantur-Räthen, ein Corps-Auditcur(Obcrauditeur) eilt Generalarzt, und ein Militairprediger (Ober-prediger) beigcgcben.

§. 17. Jrdr Division wird von einem General-Lieutenantoder Gencral-Masor kommandirt, und ihm sind zwei Adjutanten,zwei Divisions-Auditeure, und zwet evangelische Divisionspce-oiger, und bei einigen Divisionen auch noch ein katholischerMilitair-Gcistlicher, bcigegeben.

tz. 18. Die Brigaden werden von einem Generat-Majoroder vo>r einem Obersten kommandirt, und diesem ist nur einAdjutant bcigcgeben.

h. 19. Auster den Commandeuren der Armee-Corps, derDivisionen und der Brigaden sind für einige Trnppenabtbeilun-