die Förster und Waldwärter ^hinsichtlich welcher übrigens die,weiter unten Nr. 8. bemerkten allgemeinen GrundsätzeAnwendung finden).
2) Bei den Königl. Theatern:
die Theaterdiener,die Theaterbotcn,die Kassenwächtcr,
die Billet-Einnehmer (diese unter Konkurrenz der dienstunfähiggewordenen etatsmäßigen Mitglieder deS Thcatercorps,)die Zettelträger,die Jnstrumententräger,die Orchesterdiener,die Ballet-Avertisseurs,
die Jlluminateurs (insofern die Erleuchtung nicht in Entreprisegegeben ist),die Garderobe-Aufseher,die Theater-Aufseher,die Malersaal-Wächter.
3) Bei den Königl. Schlössern:der Castellan im Schlosse zu Engers,
der Schloßverwalter zu Brühl,
der Burgvoigt im Jägerhause zu Düsseldorf,
der Fährknecht daselbst,
der Wasseraufseher zu Vcnoath,
der Schloßdiener daselbst
4) Bei der Verwaltung für Handel, Fabrika-tion und Bauwesen, desgl. der Chausseen:
die Schleusen-, Leuchtfeuer- und Bliesenwärter,die Bagger und Ballast-Aufseher,die Plantagen-Beinpfads- und Buschwärter,ferner, insofern Invaliden vorhanden sind, welche die dazu er-forderlichen technischen Kenntnisse besitzen:die Strommeister, Schleusenmeister, Strom-, Fluß- und User-Aufseher,
die Brückenwärter,
die Buhme-, Kripp-, Damm- und Wallmeister, auch Wand-Auffeh er.
In Ansehung der Wegewärter bleibt es bei den Bestim-mungen des durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 5. Aug.1836 genehmigten und unterm 27. August 1836 vollzogenenRegulativs.
v. Kamptz An», pro 1836. S- 1018 bis 1020.
An merk. Die seit längerer Zeit in einzelnen Fällen erlassenen Be-stimmungen des vormaligen Königlichen Ministerii des Innern für