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Der Krieg des verbündeten Europa gegen Frankreich im Jahre 1815 / von Carl v. Plotho
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251
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-5r

Da vom Tage des Einrückens an, mehr als ein zweitägigerVerrath von Lebensmitteln nicht nothwendig ist, so sind unter derschwersten Verantwortung, die zur Fortbringung derselben bishernothwendig gewesenen Ländfuhren, zu entlasten. Diejenigen Pferdeaber, deren Eigenthümer entlausen, sind unter strengster Verant'.wortung der Herren Divisions-Kommandanten an den Artillerie-,Reserve-Park abzuliefern."

Das bei den Divisionen befindliche Schlachtvieh, ist für un-vorhergesehene Fälle bei den Divisions-Stäben zu behalten, undverpflegen zu lasten."

Hauptquartier la Ferte svus Iouarrc, den csten Juli iZiZ.

(gezeichner) Wrede,Feldmarschall.

Nachtrag zu der heutigen Disposition.

„Die heute gegebene Disposition wird dahin abgeändert: daßSeine königliche Hoheit der Herr General-Lieutenant Prinz Carlam i2ten, statt nach Villeneuve zu marschiern, von Tournon nachBrie Comte Robert, den iZten aber nach Corbeil marschlrt, und dorta cheval auf dem linken Ufer der Seine enge Kantonirungen bezieht.

Eben so marschirt der Herr General-Lieutenant Graf Prei-fing am i2ten nach Melun, und bezieht sodann ebenmäßig Kanto-nirungen auf dem linken Seine-Ufer.

Das Hauptquartier bleibt morgen den ir-ten dahier, mar-schirt den Uten, und mit ihm die Reserve-Infanterie-Brigade,nach Couloumiers, am i2ten nach Rocoy, am iZten nach Melun.

Die Kavallerie-Reserve-Brigade bleibt in ihrer heutigenStellung den loten stehen, marschirt den iiten über la Fertesous Iouarre nach Rebais, am >2tcn nach Couloumiers, am iZtennach Rocoy, und bezieht daselbst und in der Konkurrenz Quartiere;das Brigade-Quartier bleibt in Rocov.

Der Herr General-Lieutenant Graf Beckers dehnen ihreKantonirungen, und zwar den rechten Flügel erst am iZten, nachBrie Comte Robert aus.

Der Herr General-Lieutenant de Lamotte marschiern am ,2tenvon la Ferte gaucher nach Provins, und beziehen am iZten indieser Stadt, in Nangis und Donnemarie Kantonirungen.

In allem Uebrigen folgen die Truppen ihren früher gegebe-nen Bestimmungen.

Es wird bemerkt, daß sämmtliche Divisionen und Brigadenin denen ihnen angewiesenen Kantonirungen, nur auf 2, oder