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Der Krieg des verbündeten Europa gegen Frankreich im Jahre 1815 / von Carl v. Plotho
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358
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Der König von Frankreich verlangte, daß die Verwaltungden französischen Behörden zurück gegeben werden solle. DiesBegehren veranlaßte die folgende Note der MiiMer der verbün-deten -j Hauptmächte (Oestreich, Rußland, Preußen und Groß-britannien) an den Fürsten Talleyrand.

Die Minister haben die Eröffnungen in reifliche Erwä-gung gezogen, welche das königliche Ministerium durch SeineExcellenz den Herrn Baron Louis in der Absicht, den Gang derVerwaltung in den von den allürten Armeen besetzten Ländern zureguliren, an sie hat gelangen lassen. Sie sind zu sehr von derNothwendigkeit durchdrungen, diesfalls die schleunigsten und wirk-samsten Maßregeln zu nehmen, um sich nicht zu beeilen, in dieAbsichten, welche jene Vorschläge gegeben haben, einzutreten. Sieglauben demnach, daß folgende von ihnen beschlossene Anordnun-gen die geeignetsten seyn werden, um die Wünsche des Königsmit der Lage, worin die allürten Armeen während ihres Aufent-halts in Frankreich sich befinden werden, zu vereinbaren.

i. Um den Nachtheilen zu begegnen, welche aus der Ungewiß-heit über die KantonementS der allürten Armeen entspringen,wird eine Demarkationslinie die von ihnen zu besetzenden,und ihnen zum Unterhalte besonders anzuweisenden Departe-ments bestimmen.

s. Diese Departements werden zwischen den verschiedenen Ar-meen dergestalt vertheilt werden, daß jede der letztere» einenRajon erhält, und in einem und demselben Departementnur Truppen der nämlichen Art seyn sollen.

Z. Inzwischen wird man in diesen Najonü, und überhaupt insämmtlichen, von den Allürten besetzten Departements, eingleichförmiges Sistem in allen auf die Verwaltung undBedürfnisse der Armee sich beziehenden Angelegenheitenbefolgen.

rj. Die königlichen Beamten werden in allen diesen Departe-ments sogleich wieder eingesetzt werden, und die Präftktenund Unlerpräfekten ihre Amtsverrichtungen wieder antreten.

L. Uni diese Beamten zu schützen, und zu gleicher Zeit dafürzu sorgen, daß einerseits alles, was den Dienst und dieBedürfnisse der allürten Armeen angeht, pünktlich vollzogenwerde, und daß letztere andererseits, die vollkommenste Ord-nung beobachten, werden Militär-Gouverneurs für die De-partements, welche die Rajons jeder Armee bilden, ernanntwerden. Die Präsekten und andere öffentliche Beamte stl-