Beilage XXIX.
Uebereinkunft zwischen dem Russischen General-Major Orlow unddem Französischen Partisan-Chef Rittmeister Briere.
Zwischen dem General-Major Orlof Kommandanten eines Deta-schcments des Kaiserlich-Ruisischeii /te» Armee-CorpS in den Doge-sen im Namen der hohen verbündeten Mächte, uns dem EsauadrvnS»Chei Brice, Kommandanten des zweiten freiwilligen Jäger-CorpS derMeurthe ist nachfolgende Konvention abgeschlossen worden:
Artikel e. Von nun an hören alle Feindseligkeiten zwischenden Verbündeten/ und von dem EsquabroiiS-ChcfBkieöe kommandierenTrnpven auf.
Artikel 2. Der ESquadrons-Chef Briete verpflichtet sich/ dieWaffen zu Fremouville niederzulegen/ und sein Corps in 24 Stundtnnach oer von dem Kommandanten deS yten Armee-Corps General-. Lieutenant Sabanejeff zu erwartenden Ratisication der gegenwärtigenConvention auszulösen. In Betreff der von dem Corps ^deS HerrnMiere detaschirtcn Mannschaften/ wird derselbe die gehörigen Be-fehle absenden, und die Chefs welche sie anführen/ wie die Orte wosie sich befinden, namhaft machen.
Artikel 3 . Der ESquodronS-Chef Miere, und die unter seinemBefehle stehenden Herren Offiziere, nämlich: die CapitainS Rioux,Georgel, Golfars du Vivier, Parmcnticv, Lcte, der Adjudant MajorKlein, die Lieutenants Schmtedeling, Garnier, Conrad Devency, Gau-thier, Marechal, die Unter Lieutenants Parmentier, Servien, Rauche,und der Unteroffizier Jacquot, verpflichten sich, jeder auf sein Ehren-wort, wenn sie in irre Heimath oder an Plätze, die noch nicht dieweiße Fahne aufgc,reckt haben, zurück gehen, nichts gegen die hohenverbündeten Mächte zu unternehmen, wenn sie nicht von ihren recht-mäßigen, und von den verbündcten Mächten anerkannten Regierungdazu autorisi'rt sind, sie erhalten ihre Waffen und Gepäcke.
Artikel 4, Der ESguadrouü-ChefBrieee, und die unter seinemBefehle stehenden Offiziere, werden die Orte ihrer Heimath wo sie nachgeschehener Auflösung des CorpS hinzugehen wünschen, anz-igen undwenn einige Orfiziere sich lieber anderwärts als nach ihren Wohnortenhinbegeben wollen, sollen ibnen Pässe nach Nancy ausgefertigt werden.
Artikel S. Nach Verfluß der 24fiündigcn Frist werben dieje-nigen, welche mit den Waffen in der Hand zu den Verbündeten ge-hörige Individuen angreifen, als Räuber angesehen, und als solchebehandelt werden.
Artikel 6 . ES soll keine Untersuchung gegen diejenigen, welcheim aten freiwilligen Jager-CorpS gedient habe», verfügt werden, stwenig wie gegen ihre Aeltern, weder an ihren Personen noch anihrem Eigenthum.
So dopvelt ausgefertiget zu Fremouville den ?ten (rgten) Juliiöi 5 Nachmittags.