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Der Krieg des verbündeten Europa gegen Frankreich im Jahre 1815 / von Carl v. Plotho
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169
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Artikel Z. Die Herren Offiziere behalten ihre Degen, ihr Mc-pack, Bedienten, und die ihnen eigenthümlich, nicht aber der Re-gierung zugehörenden Pferde.

Artikel 4 . Die Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten nehmenihre Marschroute nach den gewöhnlichen Etappen; die Einquartirung,Lebensmittel und Vorspanne sollen ihnen eben so wie den Verbünde-ten Truppen zukommen.

Artikeln. Alle nicht streitende Mannschaft, als Verpflegungs-Beamte, Militär-Aerzte und Wundärzte, so wie andere bei den ver-schiedenen Dienstzweigen Angestellte, sollen gleichfalls Marschrouten nachihrer Bestimmung, mit denen im vorhergehenden Artikel bestimmtenEntschädigungen erhalten?

Artikel 6. Sogleich nach der Ratifikation der gegenwärtigenKapitulation werden sich ein Offizier des EeniewesenS sowohl, alseiner von der Artillerie, nebst einem Kriegs- und VerpflegungS-Com-missair der verbündeten Truppen in die Festung begeben, um ihreVerrichtnngen, in Uebereinstimmung mit denen bei der Garnison zudiesem Behufe sich befindlichen Kriegs Commissairs anzutreten, unddas Inventarium der verschiedenen Vorräthe aufzunehmen.

Artikel 7. Den uysten August um 5 Uhr des Morgens werdendie verbündeten Truppen das Elsaffer Thor besetzen.

Artikel 8. Die verwundeten oder kranken Offiziere, Unteroffi-ziere und Soldaten bleiben bis zu ihrer gänzlichen Herstellung in-ningen. Es soll denselben alle Hülfe dargereicht werden, die ihr Zu-stand erfordert, und sie werden in dieser Hinsicht der Grvßmuth derverbündeten Truppen besonders empfohlen und in der Folge nach ihrengehörigen Bestimmungen abgesandt werden. ES soll zu ihrer Besor-gung ein Arzt zurückbleiben.

Artikel g. Der Herr General Befehlshaber der verbündetenTruppen, wird diejenigen Veranstaltungen und Maßregeln treffen, dieer für nöthig erachte» dürfte, um zu verhindern, daß kein Offizier,Unteroffizier oder Soldat, oder ein bei der Garnison Angestellter, be-schimpft oder ihnen Angelegenheit verursacht werde.

Artikel 10 . Die Einwohner von Hüningen nebst ihrem Eigen-thum, sollen von den Verbündeten verschont, Niemand soll wegenseines bisherigen Benehmens beunruhigt werden.

Artikel n. Bis um 8 Uhr in der Frühe den ugsten Augustwerden die Truppen ihre beiderseitigen Posten inne behalten, jedochmit 'Ausnahme des Elsaffer Thores, welches am ersten August um5 Uhr Morgens von den verbündeten Truppen hesetzt wird.

Artikel 12 . Wenn sich in irgend einem der Artikel der gegen-wärtigen Kapitulation ein Doppelsinn befinden sollte, so soll derselbezum Vortheil der Garnison seine Auslegung erhalten. »

Artikel iZ. Die Artikel der gegenwärtigen Kapitulation sollenvon den verbündeten sowohl, als von den französischen Bevollmächtig-ten unterschrieben werden, um ihre Gültigkeit zu bekräftigen. BisAbends um ro Uhr am --Gen soll die Ratifikation von beiden Theilenstatt haben.

Also beschlossen und durch 2 gleichlautende Originale festgesetzt.

In St. LouiS, den söstcn August i8>L.