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Erster Theil. Erster Band.
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a) zu den Brigadiers gut gediente, pensionirte oder nichtmehr felddienstfähige Obersten der Armee,

b) zu den Kommandeurs pensionirte oder der Invaliditätnahe Majors oder tüchtige Kompagniechefs,

c) zu den Kompagniechefs pensionirte oder der Invaliditätnahe Stabskapitaine oder Subalternoffiziere, insofern letz-tere noch den Garnisondienst versehen können,

0) zu den Subalternosfizieren pensionirte oder noch Garni-sondienst fähige Subalternoffiziere der Armee bestimmtwerden sollten. Das Ober-Kriegs-Kollegium sollte dieseOffiziere auswählen, schon in Friedenszeiten völlig ein-theilen und sie mit ihrer Bestimmung bekannt machen.Die Regimenter sollten in die Konduitenlisten die Be-merkung aufnehmen, welche ihrer Offiziere der Invaliditätnahe, sich aber noch zu dem Dienst der Land-Reserve-Bataillone eigneten, auch namentliche Listen derjenigenFeldwebel, Wachtmeister und Unteroffiziere einreichen, welchesich zu Offizieren der Bataillone qualifiziren dürften.

2) In Ansehung der Unteroffiziere sollten die 3. Mus-ketier-Bataillone tüchtige Unteroffiziere zu den Feldwebeln der Re-serve-Bataillone hergeben, und diese aus ihren Regimentern ersetzterhalten. Zu den übrigen Unteroffizieren sollten alle wegen 20jäh-rigcr Dienstzeit verabschiedete Unteroffiziere und Schützen genom-men werden. Endlich wurde

3) in Betracht der Gemeinen befohlen, zu verwenden:

a) sämmtliche wegen 20jährigcr Dienstzeit verabschiedete Ein-länder aller Waffen, wenn sie sich in rührigem Zustandebefänden,

b) die mit dem Gnadenthaler versorgten Garnisondienstfähi-gen Invaliden;

c) die junge Mannschaft aus den kantonfreien Städten undFestungen;

cl) die entbehrlichen und bedingt crimirten Leute aus denKantons und Leute aus den schlesischen Freikantons;e) die abgegebenen Halbinvaliden aus den Regimentern und3. Bataillonen.