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Das Kriegswesen der Kaiserlichen und Schweden zur Zeit des dreissigjährigen Krieges : mit besonderer Rücksichtnahme auf Aufbringung, Ergänzung, Unterhalt und Kriegszucht der Truppen : nebst den Schlachten bei Breitenfeld und Lützen / bearbeitet und kritisch beleuchtet von J. Heilmann
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Webeln und Gerichtsdienern. Die Pfarrer sollen zuerst, mitHülfe der Webel und Sechsmänner deS Kirchspiels, ein Ver-zeichniß aller Mannsleute von fünfzehn Jahren und darübermachen, für dessen Nichtigkeit sie verantwortlich sind. Auf-sicht sollen Bezirksrichter und Bezirks-Vvgte dabei haben.Am Ausschreibungstage lassen die Commiffäre zuvörderstihre Vollmacht vorlesen und fragen an, ob Alle zugegen

seien. Darauf nehmen sie des Pfarrers Rolle vor sich,und wenn der Nämnd (dieselben zwölf Bauern, welche imBezirksgericht sitzen) sich gesetzt, theilen sie die Gemeinen inRotten ein, zehn Steuer, und Kornbauern und zehn steuer-freie oder Adelöbauern in jeder Rotte. Bei Rottenschreibcnsoll es nicht nach der Zahl der Höfe (Iiemmsn"), sondernder Köpfe gehen. Was hier doch nicht die Anzahl derMannspersonen, sondern die Anzahl der Haushaltungen,ohne Rücksicht auf den Besitz eines größeren oder kleinern

Hemmannstheils (vergl. klsllenb., IV., 546, not. r>.);so daß nicht zehn Mannspersonen zusammen, sondern zehnHaushaltungen einen Soldaten stellten; doch giebt es Bei-spiele von jenem. Beim Ausheben soll in Acht genom-men werden: daß der, welcher in-jeder Rotte zum Kriegs-dienst ausgehoben wird, frisch und gesund, stark von Gliedern,und so viel ersehen werden kann, muthig sei; von acht-

zehn bis dreißig Jahren und darüber; daß, wo Knechtegebe in der Rotte, sie vor den Bauern gingen, doch

so, daß der Sohn von Eltern, die schon einen Sohn imDienste haben, oder einen solchen schon gegen den Feind ver-loren, verschont bleibe, wenn anders Rath zu finden; auchsoll die Beschaffenheit der Höfe in Betracht gezogen werden,so daß, wer einen größer» Hof besitzt, so viel eher in derWahl zu schonen sei. Die Commiffäre haben in der Rottesowohl Abwesende als Gegenwärtige zu zählen, und diesesind verantwortlich für jene. Wird einer versteckt gehalten,so büße dafür der Pfarrer, Webel und Nämnd (wer nem-lich davon gewußt), und der Versteckte werde als Landstreicherangeschrieben. Den Mißbrauch der Miethwerbung haben