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unterstehen, einigen Zoll, auf was Wahren eö immer seinkönne, zu schlagen, auch denen Obrigkeiten an ihren Zöllenin keinen weg hinderlich, sondern vielmehr dazu beförder-lich seyn.
Was nun hierinnen nicht begriffen, und etwan guterKriegs-Disciplin zuwider läufst, oder wordurch arme Leut,und diese Landen, zur Ungebühr beschwert, auch da dieserVerordnung in ein oder andern kunolen zuwider gehandeltwerden mögte, soll ein jeder Oklioserer die Erstattung zu thun,und mit Ernst straffen, auch davor selbst Antwort zu geben,schuldig seyn.
Nach diesem allen sich ein jeder wird zu richten, derGebühr nach zu verhalten, und vor Schaden und Ungelegenheitzu hüten wissen.
^otum. Halberstadt den 10 Deoemb. (30 dlov.) ^nno 1629.
3.
Kayserliche die Herrn Oenersls und zum Oenoral-Stabangehende ^nno 1635 publioirte Verpflegungs-Ordonnanz.
Verpflegungs-Ordonnanz derer Herrn Konersln und zumLenersl-Stab gehörigen Personen.
l Vermögder Bestallung.
Fl.
kort.
Pferd.
Fl.
Pfund.
llenersl-Dieiitöngllt . .
3000
.
100
Feld-Marschall . . .
1580
80
84
1500
50
Cenersl-Zeug, Meister .
1200
58
62
1200
30
Feld-Marschall-Diöutensnt
1000
38
52
1200
30
OeaersI-Wacht-Meister .
800
30
42
1000
25
Kenersl - Dommissarius
1000
38
52
1000
36
Ober - Dommisssrius .
300
15
18
200
10
Andere - Oommisssrien
200
6
8
150
6
Osnersl-Ouartier-Meister
samt seinen Leuten . .
600
28
25
500
12
6ener»I - ^uäiteur. . .
300
20
24
300
12