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Bestrafung, im wenigsten nicht gefordert, eingeheischt oder er-preßt werden solle.
Allermasscn Seine Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit durch-aus nicht wollen, daß von den Ueiiorals-Personen oder an-dern hohen und niedern Ok!',eiern, auch gemeinen Soldaten,für solche in Holtz, (Saltz) Liecht und Licgerstatt, bestehendeServltien, aus allerhand beweglichen Ursachen, und sonderlichwegen deß bißher verjährten Ineonvenisntien und Lxoessen,einiges Geld, weder wenig »och viel, eingenommen werde:Allermassen alle Oommisssrien, in denen ihnen anbefohlenenLuarlier-vislrioten, daran zu seyn, daß kein Unterthan überdiß nicht Krsvirt werde; Da auch über Oklioirl oder Sol-daten deßwegen Klagen fürkommen, sollen solche sobald vonOommisssrien, bei Vermeidungs-Straff, abgestellt werden.Jeder Kriegs-Oommisssrius solle sein Unterhalt bey denenihme zur Inspeotion angewiesenen Uo^imenls-Gezirck haben,in der Anzahl, wie viel Seine Chur-Fürstl. Durch!, ferdigenJahrs jedem an Geld und koursgs gnädigst bestimmen undspeoilioiren lassen, darüber keiner zu schreiten.
Es sollen auch alle Oommisssrii ihre Schuldigkeit selbst,bey der ihnen aufgetragenen Inspeotion zu Genügen erweisen,und nicht, mit Nachtheil der Ständ und armen Unterthanen,wie vor diesem von Theils verjährt worden, zu viel oonniviren,oder wohl gar selbst (un-) zugelassene Lxorbilantien oder Vor-thciligkeiten keineswegs verüben; Dann im Gegenfall gegeneinem oder dem andern, so dergleichen thät oder zuließ, scharffcSEinsehen hvchstbedacht Ihr Chur-Fürstl. Durchl. vornehmen lassenwollen: Daher» sich ein jeder vor Schaden zu hüten.
In Gestalten auch eine mehrere Anzahl Pferde, als in alle-ßsinon Verpfleguiigs-Oi-äonnruiren verordnet, keinen hohen, niedernOklioior, noch andern, nicht psssiren, noch auf die übrige harteoder rauhe kourage, oder einig Geld dafür geben zu lassen,sondern wer mehr, als ihm zugelassen halten will, soll solchesohne Nachtheil und Schaden der Unterthanen thun. Zudemseynd alle Auslösungen der durchreisenden Oklioior oder Oom-