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obigem Zwecke bestimmte Vieh- und Ackersteuer nach dem Ver-mögen eines jeden eingerichtet wurde.
Die Verpflegung bei dem Heere sollte aus Magazinen ge-schehen, waö jedoch höchst selten und da nur bei dem ersten Auf-treten des großen Königs auf niederdeutschem Boden stattfand.Bei einer solchen Verpflegung sollte der Soldat 2 Pfund Brodund 1 Pfund Fleisch erhalten. — Essig, Salz, Licht und Feuerverabreichte der Wirth. Meistens jedoch mußten die Communendie verlangten Cubsistenzmittel herbeischaffen. Nachfolgendeschwedische Verpflcgungs-Ordonnanz möchte hierüber den bestenAufschluß geben.
Königlich-Schwedische ^nno 1632 publioirte Verpflcgungs-
OräonnanL.
Wie hinfnro so wol hohe und niedere Officiers, alsgemeine Soldaten zu Roß und Fuß, auf den Muster-Plätzenbey allen Kraißen, in durchgehender Gleichheit, täglichs anEssen, Trinken und Servis, zu unterhalten. Ein Obristersoll täglich zwo Mahlzeiten haben, vor sich und die Seinige,u. jede Mahlzeit 12 Essen, deren eines ins andere mehrnicht denn ^ eines NeichSthalcrS kosten:
10 Pfund Brods.
10 Maaß Weins.
8ervis.
Obriste Lieutenant, jede Mahlzeit
8 Essen a ^ Reichsthalers.
8 Pfund Brods.
6 Maaß Weins
8ervis.
Major oder Lapilain, jede Mahlzeit
6 Essen u Thalers.
6 Pfund Brods. ' -i'..
4 Maaß Weins. -
8ervi's. ' i," /