189
schaft entziehen. Wer nun seine Pflichten in ihrem ganzenUmfange erfüllt hatte, ward gelobt und von dem Könige be-fördert; im entgegengesetzten Falle ward er von dem Reichs-fiskal angeklaget, und nach den bestehenden Kriegsgesetzen ge-richtet. Alle Obersten und Rcgiments-Kommandantcn mußtenjährlich die Bestandslisten ihrer Regimenter, mit besondererAnführung der Beurlaubten, Gestorbenen, Verabschiedeten oderEntlaufenen, nebst den Konskriptionölisten an das Kriegskol-legium einreichen, auch ihm von den eingegangenen und aus-gegebenen Geldern gehörige Rechnung ablegen*).
- it
*) Hoher, Geschichte der Kriegskunst. I. 492.