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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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20
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zum Angriff und Rückzüge das Zeichen geben, Belagerun-gen und Stürme unternehmen, Lagern und Aufbrechen dasHeer zur Sommer-oder Winter-Ruhe fuhren, Stillstandmit dem Feind schließen, Geiseln empfangen, er haltevolle Gewalt über Leben u»d Tod der Krieger, er war derhöchste Richter.

In wichtigen Fallen mochte er Kriegsrath halten, wozuLegaten, Huastoren, Tribunen ünd je die ersten sechs Cen-lurionen berufen wurden.

Caes de b. gall. 1,. 1 . 4. 5. 6.

Nicht bloß Consules, sondern auch Proconsules und Pro-prätores waren Heerführer, so z. B. Paulus Aemilius,Proconsul.

Liv, L, XLV. und

Plut. in vita.

Die Legaten waren keine selbstständigen Beamten desStaats und nicht vvm Volke bestellt, sondern entwedervon, Feldherrn mit Gcnehniiguug des Senats willkürlichernannt, oder vom Senat selbst bestellt.

Es gab zwei verschiedene Arte».

Eine war die, welche der Senat abordnete, um »achBesiegung des Feindes die Unterwerfung und künftige Ver-fassung anzuordnen.

Varro de Iing, lat, L, IV.

Appian. L, I.

Die andern waren die, welche mit dem Feldherrn zurDienstleistung bei den« Heer abgiengcn.

Ihre Zahl war unbestimmt und richtete sich nach denUmstanden. Cicero hatte 4.

Ep. ad fam L, IV. ep. |5.

Pompeius im Kriege gegen die Seeräuber hatte 15.

»io Ca,s L. XXXVI.

Cicero nennt die Legaten in or. ad Vatinium — nuncios,pacis ac belli curatores, interprete,, bellici consilii aucto-res , ministros muneris provincialium, Botel! des Friedeilsund Vorsteher des Kriegs, die Ausleger, die Stinnngeberdes Kriegsraths, die Verwalter der Regierung in den zuge-hörigen Landen. Sie sprachen auch Recht.

Cic, pro Flacco,