In der Folge ward dieser Nahme genauer bestimmt undStaatsbeamte so genannt.
Sie waren ursprünglich Notarien, oder solche Beam-te, welche zur Beglaubigung der Gerichtshandlungen be-stellt waren, denn der Richter allein hatte nicht völligenGlauben.
I. 4. ff, L. II. Tif. i3, de edendo.
1. 2. C. L. IX. Tit, 4. de cns'od. reori
Sie sind also weder mit Schreibern — Exceptoribus —noch mit Scrinjririi j überhaupt zu verwechseln; sondern siewaren es hauptsächlich auf denen die Glaubwürdigkeit undallgemeine Gültigkeit der Schriften beruhte, und wen»diese einem Geschäfte gegeben werden sollte, so lwurde
$$ actis insertum — insinuatum,
1. 32 in f. 0. L. VII. Tit. 54. de donat.
Sie hatten Gehülfen adjutores.
I. 7. C. L, II. Tit. 8. de adv. divers, judic, §, 3.
Actuarie» dieser Art waren bei den P. P. den Präsi-denten, kurz bei allen Gerichtsbarkeit übenden Aemtern,besonders hatten in den Städten die defensores und duum-viri solche.
Der P. P. Africae hatte ein scrinium von 10 Actuariiswelche der Staat besoldete.
I, I. 6. E. I. T't. 37. do off. P. P. Afr, in Not.
In der Folge kamen die t bulavii oder Privatnota-rien auf und in Wirkung dessen verlor das Actuariai sei-nen Gebrauch.
Insbesondere hießen die Rechnungsbeamttn, deren einerbei jeder Legion diente, actna.n. Ihnen lag ob, die Zah-luuge, und die Derpflegungslisten monatlich zu ent-werfen.
L. 5. C. L. XII. Tit. 38, de erog. m!I. ann,
Sie waren die eigentlichen Regiments-Quartier- (d. i.Zahl-) Meister, und hatten Rang des 's ritmni. Wie genauder Dienst in diesem Belang in der Legion unter den Kai-sern war, lehrt uns
Veget L. II. c, ig,
totius enim legionis ratio sive militarium numerorum, sivepecuniae quotidie adseribitur actis, maiore prope