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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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dahin die innere Anordnung dieses Dienstes, dahin dieBeziehungen der Unternehmer und der Heerabtheilungen.Hier genügt es zu bemerken, daß in den Verträgen zweiBedingungen gemacht werden, nehmlich, daß alle Zeugevon inländischer Arbeit seyn müssen und daß auch die Fer-tigung >m Iniande geschehen muß, so daß unter keinemDvrwand fremde Waaren aus dem Ausland bezogen wer-den dürfen.

Viertes Glied.

Von der Bekleidung und Ausrüstung, woferne die An-schaffung der Zeuge und Zurichtung gesondert behandeltwerden.

Hiebei wird borauögesetzt, daß die Besorgung der letz-ten eigenen Mirthschaftsräthen der Heerabtheilungen über-tragen werde. Dieses Verfahren ist an sich zweckmäßig,denn es ist klar, daß die Zurichtung sorgfältiger gesche-hen und den Bedürfnissen der Krieger mehr angepaßt seynwerde, wenn in dem Innern ihrer Aereinungen solche vor-genommen wird. Bei anderweitigem Verfahren beschwertman sich mit gutem Fuge, daß die Zeuge schlecht beschaffen,diese Beschwerden werden bei diesem Verfahren nicht statt-finden; viele Stücke werben als Ausschuß verworfen, sol-ches wird auf diese Weise keinen Schaden mehr verursa-chen. Bei Voraussetzung dieser Theilung wird die Regie-rung den Heerabtheilungen weiter nichts als die Stoffe zuliefern haben. Dieß wird mittels der Verdingung gesche-hen, am besten aber wird man mit den Fabricanten selbstLieferungsvcrträge abschließen.

Hiernach muß man folgern, daß die Besorgung derKleidung durch Verdingung am besten geschehe, und daßdie Anschaffung von der Zurichtung und Aufbewahrungnicht nothwendig abgesondert zu seyn braucht, daß aber die-