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Glaubte man denn, baß die Mißbrauche vermindertwerben, wenn man die Aufseher vermehrt. Wahrhaftig!das ist ein großer Irrthum. Indem man Aufseher anstell«te die keine Verantwortung haben, hat man weiter nichtsbewirkt, als baß man den Eifer erkalten machte und dieVerantwortlichkeit derer verringerte, welchen die Verfaß«sung das doppelte Geschäft als Aufseher und alS Ver«wglker gegeben. Wir folgern daher, daß Aufträge zurAufsicht an Fremde ertheilt, unnütz ja wohl gar schäd-lich sind. Will ein Minister in besondern Umständen ge,Heime Berichte über die Geschäftsführung und den sittli,chen Charakter eines Beamten haben, so werden die dazuBeauftragten weder Titel noch öffentliches Amt bedürfen,sie werden um die Sache bei dem rechten Nahmen zu nen,nen, ehrbare Kundschafter seyn. Die Aufseher wurdengar bald wieder ausser Thätigkeit gesetzt, und an ihreStellen (durch die Entscheidung beS Kriegsministers vom6. Frim. I. 6.) Gegenjchreiber bei den Besorgungen undVerwaltungsgeschäften (oonträleurs des Services et desoperations administratives) angeordnet. Was wir gegendie Inspektoren gesagt, gilt auch gegen sie. Alles dassind nichts, als Linderungsmittel, man muß aber einegänzliche Heilung bewirken; diese wird man allein dannin Stand setzen, wenn. man die zwei Sätze in Anwen«düng bringt; „den Kriegscommissarien muß völlige Unab«hängigkcit von den Krtegsbefehlshabern ertheilt werden,sie müssen mit dem Kriegsministerium in Verbindung ge«setzt werden."
Die erste Maasregel gehört für die Gesetzgebung, dieZweite gehört für das Ministerium. Bis dahin muß manmit allen blos dem Augenblick angepaßten Aenderungeninne halten, denn die Stoffe der Verfassung sind gut, es»st aber nöthig sie wohl zu verbinden und weiter auszu-arbeiten.
Gleichwohl würde es möglich seyn Aemter für ezllge«