haun von Kolb in Linz. — Die übrigen Herren Unter-Comman-danten im nördlichen und südlichen Landestheile werden vom In-tendanten, oder von dem Unter-Intendanten von Meng und vonRoschmann, nachträglich bekannt gegeben werden.
4) Alle übrigen, von keiner Militär-Behörde, noch von derJntendantschast autorisirten Commandantschasten, sind bis aufweitcrs für suspendier; insbesondere aber die für den Nons- undSulzberg den Herren von Malauvtti und Steffenelli ertheiltenVollmachten für gänzlich erloschen und abgethan erklärt.
Es ist in Gemaßheit der Circularien vom 4. und n. Junivon diesen sämmtlichen Unter-Intendanten, Commandanten undSpecial - Commissären, das beständige Einvernehmen über alleund jede wichtigen Ereignisse mit dem Intendanten, und in drin-genden Fällen mit den commandirenden Generalen unmittelbarzu pflegen.
5) Die Eintheilung aller waffenfähigen Mannschaft von 16bis 4; Jahren in organifirte Compagnien, die ihre Ober- undUnteroffiziers sogleich zu wählen haben, damit sie und ihre Leutesich nicht erst im Momente der Gefahr wechselseitig kennen ler-nen , wo es meistens zu spät ist, — die Jusammenziehung dieserCompagnien zu s und 6, oder nach Lokaluniständen auch zu 4 und4, in förmliche Bataillons, die Obhut über die vorhandenen Ge-wehre müssen der Commandanten erstes und unablässiges Augen-merk seyn.
6) Alle haben sich angclcgenst zu halten, so viel möglich, ver-lässige Nachrichten über Alles einzuziehen, was Mittel- oder un-mittelbar auf die gegenwärtige Kriegslage Bezug haben kann.
7) Gleiche unausgesetzte Sorgfalt haben die Unter-Inten-danten, Commandanten und Specialcommissare für die Beischaf-fung und Verwendung der ersten Bedürfnisse des Krieges und derVertheidigung, für Munition und Gelderlagea zu treffe», so weites immer ihr Wirkungskreis erlaubt.
8) Die Commandanten tragen zur nöthigen Unterscheidungeine goldene Epaulette auf der linken Schulter.