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vibue» geboren, werden dem Herrn von 'Gaulksnirt-,Eapitain im russischen Genie-Corps, übergeben.
Artikel. 13.
Alle LebenSwrttei ' und andere Vorräthe, werde»pinem Offizier übergeben, welchen der General GrafLangeron zu diesem Ende ernennen wird.
A r t i k e l. 14.
Der General Graf i-a> geron giebt als Geiseln fürdie Eaprtulation den Artillerie- Oberstlieutenant Zaryadkaund den HusarenUeutenant Monzanrow von der kaiser-lichen Garde.
Artikel. 15.
Man wird die nöthigen Maaßregeln zur Pflegungder Kranken und Verwundeten der Besatzung ergrei en;nach ihrer Genesung werden sie in Gemaßheit der Ar-tikel 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 behandelt werden.Artikel. 16.
Der Herr Gouverneur von Thorn kann einen Offizierabsenden, um dem Prinzen Vrcekönig von Italien vonder Uebergabe der Festung Bericht zu erstatten.
Vorstehende Capttulation erhielt die Bestätigung desOberbefehlshaber der Armee, Generals Barclay de Toltyund wurde auf seinen Befehl unterzeichnet:
Sabanieff, Generallieutenant und Chefdes Generalstabs der West- Armee.
Bestätigt:
Graf v. Langeron, General der Infanterie,Befehlshaber der Belagerungstrupperr vor Thorn.
Der Chef des Generalstabs der Besatzung von Thorn.
Baron de la Röche.
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