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Dritter Band.
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freystehen, mit ihrem Gewehr den Unteroffiziers undGemeinen aber, weilen sie, wann sie anders ihre Devo-tion und Treue gegen Ihr» kaiserliche Majestät erzeigenwollen, daS Gewehr nicht mehr vonnöthtii haben, jedochmit Weib und Kindern, Sack und Pack auszuziehen,und wo sie wollen hinzugehen, ihnen erlaubt seyn. NB.auf Protestation der Offiziers, und Gemeinen mitihrem Gewehr, ausser dem, was zu Chan, genommenworden, auszuziehen, Vergünstung haben.

2. ES ist erfreulich znvernehmen, daß sämmtlicheGarnison kaiserliche Gnade verlanget, die auchderselben, wann sie hinfäro solche zu verdienen ihrenEifer zeigen wird, wiederfahren, und deren versichertseyn solle, wegen der Beute aber wurde den kaiserlichenOffiziers die ihnen abgenommene Pferde, Gewehr undRüstung reservirt.

3. Fiat, und bleibt bey meiner CavallierS-Pavole(!)

4. Wegen des von Hauzenberg ist eS zu spät, Massensolcher schon handfest gemacht, soll aber, im Fall denkaiserlichen Herrn Offiziers und übrigen Gemeinenvöllige Restitution ihrer abgenommenen Lachen geschehen,ihm das abgenommene gleichfalls restituirt werden.

5. Soll zu mehrerer Versicherung morgen die Gar-nison um 8 Uhr des Vormittags das Spital denKaiserlichen Truppen einräumen, und in Posseß geben,wie denn hingegen sich auf obig gegenwärtige undendliche Resolution zuversichtlich die Garnisonverlassen, und morgen um 12 Uhr Mittags obverstan-deoermaffen ausziehen kann. Actum 16 Januar 1706.

Le Baron d'Arnan

Ich ab» bin mein Herr re. München den r6.Zan.Nv6.