strengen Zustiz vorziehen, (und hiemit in Kraftdieses allen und jeden Bürger» und Bauer», auch ab-gedankten baierischen Soldaten, so stet) wider uns auf-gelehnet und von der aeschwornen Treue meineidig ab-gefallen , ein'ge Haupuädelführer -auSgenommei.) dieallerguadigste Verzicht ihres gegen uns geführten soboßhasten Unternehmens w>k sey» , und die unS zuge-fügte Beleiv.gung in Vergessenheit setzen, solcber Ge-stalten , daß sich von nun an jeder ohne Scheu wieder-um nach Hau>e begeben, daselbflen ruhiglich aushalten,und seiner W>irlh>chaft avwarken möge.
Zumalen aber auch die Bezeugung der wahrenSubmission in dem besteht, daß das Landvolk diebey Handen habende Feuergewchr ueederlege, und jederOrtS-Obrigkeit überantworte; so gebiethen und versehenwir uns allergnädigst, es werde jedweder, wes Stan-des er seyn mag, Bürger oder Bauer, das in Handenhabende Gewehr, vom Tage des Verruft die>es offenenPatents, innerhalb 8 Tagen zu seiner Gertcdloobrig'feit, und diese zu den Zeughäusern der 4 Hauptstädte,München, Landöhut, Srraubuigen und Burghausenüberliefern, welche es förderlich m.t Beyieglu.g j.desOrtS Specifikation anhero zu berichten; dabey abermit den von Ädel den Verstand hat, daß selbige ihrüberflüßigeS Gewehr und Rüstkammer selbsten in vorer-sagte Städte tranSferiren und bringen können, daihnen zu sichrer Verwahrung ein Ort eingeräumt, undder Schlüssel extradirt werden soll. Würde sich aberdieser unsrer Verordnung zugegen, bey einigen, nachVerfließung eines Termins über kurz oder lang, eini-ges Feuergewehr befinden, oder selber hiemit betretenwerden, bleibt jedermanniglich unverhalren, daß wir