Band 
Dritter Band.
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sogleich zu bedeuten haben, daß, wann sie Ausländer,sie sich ausser Lands an ihre Geburtsörter zu begeben,die Inländische aber ebenfalls in ihren Heimethen sol-cher Gestalt rnhig zuverhalten hätten, daß wir selbenicht gar dieser Lande zu verweisen bemüssiget seyn.Betreffend aber jene Offizier, welche im Lande bereitsangesessen, haben sie uns, als Stände, ihre abgelegtePflicht nachmalen, und zwar jeder insonderheit anhero,oder zu seiner Regierung, worunter er liegt, schriftlicheinzusenden.

Zmmassen wir drittens weiters specialiter aller-gnädigst resolvirt, daß inner vorersagten 14 Tagen sichalle Franzosen, welche nicht bereits vor 10 Jahrenhier sich ansäßig gemacht, oder in Dienste kommen,sie mögen auch Hofbediente, Bürger, oder Offizier seyn,oder sich wohl auf andre Weise fortgebracht haben,ausser Lands begeben, und sie hingegen mir benöthi'gtenPaßporten ausser Land zu gehen, es auch allerdingsgleiche Bewandsame gegen ausländische unaogesesseneOffiziere! hat, so unsre Dienste anzunehmen verwei-gern.

Und damit nun von dieser unserer Verordnung sichNiemand eximiren, und mit der Unwissenheit entschrl-digcn möge, so befehlen wir allergnädigst, selbe also-gleich öffentlich publiciren und affigiren, beliebst aberallen Hofmarkrs-Innhabern ein Exemplar communici-rcn zu lassen, mit dem allergnädigsten Beysaß, daßwann hiebry einer unserer, oder auch Hofmarkisbeani-ten eine Coiinivenz erzeigen, wie gegen selben nichtallein mit der Amokion, sondern auch andern schwerenBestrafung an Leib und Gut verfahren werden. Der-