3m Fall des Kriegs, erwählt die Akademie, wennsich die Mitglieder trennen, unter denen, welche inStockholm bleiben, Funktionäre, welche die Geschäftefortführen können, diese sollen sodann vorzüglich suchen,Alles zu sammeln, was auf die Kriegsgeschichte Bezughat.
Fünfter Abschnitt.
Don der Verwaltung der Fonds der Akademie.
32 .
Die Fonds der Akademie sollen von dem Verwal-tungsrath sol-d angelegt werden, so, daß sie ein gesetz-liches Interesse tragen.
33 .
Keine Zahlung kann ohne Entschließung des Ver-waltnngöratheS geschehen.
34 .
Eine besondere Instruktion bestimmt die Pflichtendes Sekrelärö, was die Comptabilität der Fonds be-trifft.
35 .
Die jährlichen Rechnungen, welche der VerwaltungS-rath liefert, müssen, »on der Akademie gewählten Re-visoren durchsehen werden. Ihr Rapport geschieht beyder erste» Generalversammlung des folgenden Jahres.
Sechster Abschnitt.
Von den Statuten und Entscheidungen der Akademie.
36 .
Keine Veränderung kann an den Statuten vorge-nommen werden, wenn nicht vier Fünftheile der gegen-wärtigen und abwesenden Mitglieder beystimmt.