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Drouet ließ nun an demselben Tage zu Innsbruck folgendeKundmachung ergehen:
„Armee von Deutschland."
„Königliches bayerisches Armeekorps."
„Die bestimmte Erklärung der Unterwerfung, welche mir soeben Andreas Hofer zuschrieb, benachrichtigt mich, daß er selbstdie gemessensten Befehle an alle verführte» Einwohner habe er-gehen lassen, daß dieselben zu ihren Häusern zurückkehren, ihreWaffen niederlegen und dort die Gnade erwarten sollen, welcheSeine Majestät der Kaiser Napoleon denselben auszuwirken über-nommen hat.
„Da dem zu Folge kein Verwand von Empörung mehrStatt finden kann, so wird Jedermann in Kenntniß gesetzt, daß;
„Jeder, der 24 Stunden nach Bekanntmachung gegen-wärtiger Befehle mit den Waffen in den Händen ergriffenwürde, als Straßenräuber betrachtet und auf der Stelleals solcher hingerichtet werde.
„Deßhalb soll jeder Richter, Bürgermeister, oder wasimmer eine Obrigkeit gehalten seyn, dem nächsten Militär-Commandanten auf der Stelle anzuzeigen, ob in ihrem Ge-richtSbczirke irgend ein Fremder oder Einwohner sich auf-halte, der durch Redensarten oder Handlungen die Gegendzu neuen Unruhen zu reizen trachte.
„Jeder Militär-Commandant soll, sobald er diese An-zeige erhalten hat, Maßregeln ergreifen, um sich dieserlleute habhaft zu machen.
„Jedes Dorf, jede Gemeinde oder Ort, auf derenBezirk man erfahren wird, daß was immer für eine Artvon Beleidigung oder Gewaltthat an Militär oder andernPersonen verübt worden sey, wird zu einer Geldstrafe vontausend Gulden verurtheilt — im Wiederholungsfälle abersoll das Dorf, die Gemeinde, oder der Ort, wo die Be-leidigung oder Gewaltthat ausgeübt wird, niedergebranntwerden.
„Sollten wieder alles Verhoffen des kommandirendenGenerals Militärpersonen die persönliche Sicherheit oderdas Eigenthum der friedlichen Einwohner angreifen, sosoll die Behörde des Orts die Strafbaren arretiren und