Auszug aus dem Grundgesetz für den Kirchenstaat,vom 11. März 1848.
Daö Cardinalscollegium bleibt ein von der Person des Pap-stes untrennbarer Senat.
Für die Gesetzgebung werden zwei Rathsversammlungen mitdeliberativer Stimmenkraft eingesetzt.
Die eine Kammer heißt der hohe Rath, die andere der Depu-tirtenralh.
Der Papst beruft, vertagt und schließt beide.
Die Sitzungen dauern jährlich nicht über drei Monate.
Drei Monate nach erfolgter Auflösung wird der Deputirten-rath aufs Neue durch Wahl berufen.
Behufs einer gültigen Sitzung muß die Hälfte der Mitgliederanwesend sein.
Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Sitzungen sind öffentlich und die Verhandlungen werdengedruckt.
Die Mitglieder des hohen Raths werden auf Lebenszeit er-nannt; hohe Staatsämter, wissenschaftliche Verdienste und 4000 §
Scudi Einkommen befähigen dazu. /
Die Deputirtenkammer wird gewählt, so daß auf je 30000Seelen ein Deputirter trifft.
Wähler sind, außer den Ortsobern und Gemeindevorständen,alle mit 12 Scudi jährlich Besteuerten.
Wählbar sind die Besitzer eines Capitals von 3000 Scudi,ober solche, die 100 Scudi Steuer zahlen, dann Collegienmitglie-der, Universitäts-Professoren u. s. w.
Die Wähler müssen 25, die Wählbaren 30 Jahre alt sein.
Die Deputirtenkammer wählt ihren Präsidenten und Viceprä-sidenten selbst.
Die Mitglieder beider Kammern dienen unentgeltlich.
Alle Gesetze und Auflagen müssen von beiden Kammern dis-cutirt und votirt werden.
Kraft erhalten sie durch die Sanction deS Souveräns.
Die Gesctzvorschläge gehen vom Ministerium oder von einerder Kammern, auf Verlangen von 10 Mitgliedern, auS.
Kirchliche Angelegenheiten gehören nicht zum Bereiche der Kam- !mern; ebenso nicht die diplomatischen kirchlichen AngelegenheitendeS heiligen Stuhls.
Finanzsachen und Handelsverträge müssen den Kammern vor- !gelegt werden..
Directe Auflagen werden für ein Jahr, indirekte für mehreJahre zugestanden.