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Frankreich als Militairstaat unter Ludwig XVIII zehn Jahre nach dem Pariser Frieden / von Leopold von Zedlitz
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. Die Gränzen Frankreichs.

ist. Die Feuerschlünde dieses Forts bestreichen die nördli-chm Theile der Rhede von Marseille, demselben gegenüberw der Nahe dieser Stadt liegt auf einer Felseninsel das Schloß

Franz I ließ es im Jahr 1532 erbauen, und Ludwig XIV^rsah es 1682 mit mehreren Außenwerkcn, es wird häufigals Staatsgefängniß gebraucht, übrigens nur als militairischcrkosten betrachtet, dessen Commandant ein Capitain ist.

Die Stadt Marseille an der Bucht des Meerbusensdvn Lyon, in einem tiefen Gebirgskessel, zieht sich in Formkmes halben Mondes von Norden nach Süden, um ihrenHasen herum. Den Eingang desselben vertheidigen das oben^wähnte Schloß Nicolas, und das Fort St. Jean, höher^ das letztere liegt die Citadelle, auch Fort Notre damegenannt. Ludwig XIV ließ sie 1660 anlegen, um den^"gehorsam der Einwohner gegen ihren Statthalter zu^strafen. Der Hafen bildet ein Oblongum von 2700 Fuß,Welches 780 Fuß breit ist; er ist durch zwei schöne Quaics^"gefaßt, und ein sicherer Zufluchtsort. Die Einfahrt ist^egen der vorliegenden Fblsenbänke sehr gefährlich, und fürKriegsschiffe nicht tief genug. Im Jahr 1788 liefen weh-ere tausend Schiffe hier ein, unter Napoleons Regierung ver-änderten sie sich bis auf einige hundert, und unter Lud-^'3 XVIII hat der Handel wieder so eine blühende Gestalt^genommen, daß jährlich gegen 700 Schiffe die Rhede be-rbcn. Man ist jetzt damit beschäftiget durch einen Hafen-aiwn die Inseln Pomegue und Natoneau zu verbinden,«durch entsteht ein neuer Hafen, Port Dieu-donn«, nach dem- erzog von Bordeaux genannt. Ein Marine - CommiffairWeiter Klasse ist bei demselben angestellt» Marseille ist dastabsquartier der 8ten Militairdivision, welche bis zu seinerrnerinung zum Kriegsminister der Baron Max Damas be-ehligte. Die hier in Garnison stehende Subdivision comman-^ der General Baron Corsin, welcher bei der Schlacht von^aterloo im Corps des General Vandamme angestellt war.

. br Präfect des Departements mit den übrigen Verwaltungs-s^rden, und ein Handelsgericht, auch ein Bischof haben ihren