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2 (1847) Fünfzehn Friedensjahre. Aufenthalt in Russland, Rückkehr 1830. Feldmarschall Graf Gneisenau und General der Infanterie von Grolman. Die Citadelle von Antwerpen vom October 1830 bis Ende 1832. Aufenthalt in Holland / von Wilhelm von Rahden
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gebracht werden, wie es dem Wunsche des Generals Chasss entspre-chen wird.

Art. v.

Wählt die Garnison den Landweg, so marschirt sie in einer Co-lvnne, und es ist dem General Chassis gestattet, einige Stabsofficiereund Commissarien vorauszusendcn, um die Quartiere auf holländischemGebiete zu reguliern.

Art. VI.

hat Bezug auf die Transportmittel.

Art. VII.

Die Kranken und Verwundeten werden auf Kosten der holländischenRegierung zu Wasser nach Bergen op Zoom gebracht. Die nicht trans-portablen werden auf Kosten derselben Regierung in Antwerpen ver-bleiben, und durch eigene Gesundhcitsbeamte behandelt werden. Siegenießen außerdem alle Vortheile der übrigen Garnison.

Art. VIII.

Unmittelbar nach Unterzeichnung der gegenwärtigen CapitulationWird das Belagcrungshccr das Stadt - Ravelin und Stadt - Thor miteinem Bataillon besetzen.

Art. IX.

In möglichst kurzer Zeit werden die holländischen Artillerie- undIngenieur-Befehlshaber den Commandanten derselben Corps der frau-lichen Armee alle Waffen, Munition, Pläne rc. übergeben. Ein In-ventarium darüber wird gemeinschaftlich aufgenommen werden.

So geschehen zu Antwerpen, den 23sten December 1832.

(Folgen die Unterschriften.)

Nur Ein Mann, sagt Major von Neitzcnstein, der während derganzen Vertheidigung die größte Thätigkeit entwickelt hatte, weigertebch die Capitulation anzunehmen. Es war dies der Colonel Koop-d>an, Befehlshaber der Schcldcflottille vor Antwerpen. Er gab In-duktionen vor, die ihm dies nicht gestatteten, und der nachstehende Zu-satz schloß ihn daher von der Capitulation aus:

Zusatz-Artikel.

Die Flottille von 12 Kanonierbötcn vor Antwerpen, unter Befehlbes Obersten Koopman, ist nicht in diese Capitulation eingeschlossen.