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Die Krlegsschriststeller pstegen zwar einen Unterschied zwi-schen einer rühmlichen und einer schimpflichen Ueber«gäbe zu mache»; jedoch mit Unrecht! Es ist und bleibt im- .wer ehrlos eine Festung dem Feinde zu übergeben, so lange »fester Sinn und Erfindungskraft noch Vertheidigungsmitlel .zu gewähre» vermögen. Nur erst, wenn die letzteren gänzlichfehlen, wenn alle HülfSquellen wirklich erschöpft sind; kanndie traurige Notwendigkeit eintreten: die Gesetze deS Siegersanzunehmen. Wie hart diese auch seyn mögen; sie könnendem Belagerten die. durch «inen langen und entschlossenen 'Widerstand wohl erworbene Ehre nicht rauben. Sie könnenblos ein Beweis von der Rohheit, von der Gefühllosigkeit deSUeberwinderS gegen wahren KriegSruhm werden. Der ehren-vollste Abzug hingegen, mit Gewehr Und Kanonen,durch «ine kurze und muthlose Vertheidigung er-langt, wird unauslöschlichen Schimpf über denbringen, der seine Freiheit damit zn beschönigen wähnte;der nicht alles anwandtet die Festung dem Staatezu erhalten.
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Dreizehntes Kapitel. >
Entsatz der belagerten Festung. Aufhebung derBelagerungen.
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-Obgleich die Gegenstände, welche «n dem gegenwärki» mr-s-,gen Kapitel abgehandelt werden, eigentlich nicht in dasbun/»wGebiet der Kriegsbaukunst, sondern der Strategie gehörrcn; können sie doch der Vollständigkeit wegen nichtganz mit Stillschweigen Übergängen werden. Die Ur»fachen, welche die Aufhebung der Belagerung herbei«führen müssen, sind:
a) Ein feindlicher Entsatz, welcher der Belage«rungsai-mee überlegen ist, und sich nach Besiegung desvorgeschobenen Deobachtungskorps nähert. Es ist zugefährlich: sich in der Nähe der belagerten Festung inHvtztr'« KriegSbauk. ll« R