Baiimwolleiitücher und Floret als schweizcrsche Waaren,obgleich der erste Stoff ausländisch ist. Siebentensfind Eidgenossen frei von der Ouarantajne zu Lnon,von der Accise ». s. >v. Achtens genießen sie der freienMesse. Auch scztc der König die Zölle zn Brisach undin dem Llsaßc herab. Nur allein den schweizerschen» Zollvortheil schazte das französische Ministerium jährlichauf 100,000. Pfunde. Ungemcin indeß beschnitt dieseDorcheUe nicht lange hernach Colbert. Als sich nachdem wcstphalischen Frieden im I. 1648. Deutschlandwieder zn erholen anfieng, so verbreitete sich auch wie-der auf dieser Seite der schwcizersche Handel. 2 mSevt. 16;;. bestätigte Oesterreich den Eidgenossen fol-genden Vertrag: Zollfrei bleiben alle Waaren, welchesie in Oesterreich entweder ankauffen oder durchführen;gleiche Freiheit aber genießen arrch die Oestcrreicher aufeidgcnössischein Boden. Alle vormals gesteigerten Zölle,die dem Erbvereine zuwider sind, sollen abgeschafft,jedoch von den Eidgenossen noch zehn Jahre -er halbeZoll bezahlt werden. Schon von izt an aber und fürimmer bleiben Reis und andere Lebensrnittel für Lei«eidgenössischen Verbrauch zollfrei.
Mit der Beförderung des Handels und Künsteflcißes nahm in mancher Gegend der Feldbau so wenige ab, daß sich vielmehr sein Ertrag beträchtlich ver-mehrte. Am Zürcherste z. B. galt zu Ende dcS XVItenJahrhunderts ein Juchart Reben kaum den vierten
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