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5/1 (1815) Geschichte Helvetiens seit dem Frieden von Tilsit bis zur Beschwörung des neuen Bundes / von M. Markus Lutz
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407
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§. »3m Fall äußrer oder innerer Gefahr

hat jeder Kanton das Recht, die Mitstände zirgetreuem Aufsehen aufnifordern. Wenn in ei-nem Kanton Unruhen aiiSdrechen, so mag dieRegierung anders Kantone zur Hülfe mahnen,-och soll sogleich das Vorort davon benachrichti-get werden; be» fortdauernder Gefahr wird dieLagsatzuNg, auf Ansuchen der Regierung, dieweiter» Maaßregeln treffen.-»Im Fall einer plötzlichen Gefahr von außen,mag zwar der bedrohte Kanton andere Kantonezur Hülfe mahnen, doch soll sogleich das Vorortdavon in Kenntniß gesetzt werden; diesem liegtob, die Tazsayung zu versammeln, welcher alleVerfügungen zur Sicherheit der Eidgenossenschaftzustehen.«

»Der oder die gemahnten Kantone baden diePflicht, dem Mahnenden Hülfe zu leisten.«

-Im Fall äusserer Gefahr werden die Kostenvon der Eidgenossenschaft getragen ; bey innernUnruhen liegen dieselben auf dem mahnendenKanton, es wäre denn Sache, daß die Tagsatzungwegen besondern Umständen eine andere Bestim-mung treffen würde.« ,

§. Z. »Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwi-schen den Kantonen über Gegenstände, die nichtdurch den Bundesvertrag gewährleistet sind, wer-C e