§. »3m Fall äußrer oder innerer Gefahr
hat jeder Kanton das Recht, die Mitstände zirgetreuem Aufsehen aufnifordern. Wenn in ei-nem Kanton Unruhen aiiSdrechen, so mag dieRegierung anders Kantone zur Hülfe mahnen,-och soll sogleich das Vorort davon benachrichti-get werden; be» fortdauernder Gefahr wird dieLagsatzuNg, auf Ansuchen der Regierung, dieweiter» Maaßregeln treffen.-»Im Fall einer plötzlichen Gefahr von außen,mag zwar der bedrohte Kanton andere Kantonezur Hülfe mahnen, doch soll sogleich das Vorortdavon in Kenntniß gesetzt werden; diesem liegtob, die Tazsayung zu versammeln, welcher alleVerfügungen zur Sicherheit der Eidgenossenschaftzustehen.«
»Der oder die gemahnten Kantone baden diePflicht, dem Mahnenden Hülfe zu leisten.«
-Im Fall äusserer Gefahr werden die Kostenvon der Eidgenossenschaft getragen ; bey innernUnruhen liegen dieselben auf dem mahnendenKanton, es wäre denn Sache, daß die Tagsatzungwegen besondern Umständen eine andere Bestim-mung treffen würde.« ,
§. Z. »Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwi-schen den Kantonen über Gegenstände, die nichtdurch den Bundesvertrag gewährleistet sind, wer-C e