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Handbuch der vergleichenden Statistik der Völkerzustands- und Staatenkunde : für den allgemeinen praktischen Gebrauch / von G. Fr. Kolb
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DEUTSCHLAND. Finanzen.

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genügende Material fehlt zur Ausscheidung nach den einzelnen Abthei-lungen.

Zur Abtheilung »Einkünfte,« Es ist ungeeignet, die Ziffern, welchein den verschiedenen Staatsbudgets erscheinen, einfach zusammenzu zählen. Ein solches, obwol sehr gewöhnliches Verfahren führt zuunrichtigen Resultaten. Im einen Staate werden nemlich die Roh- (dieBrutto-), im andern blos die Rein- (die Netto-) Summen in Ansatz ge-bracht. Es kann aber bei Vergleichungen nicht gleichgültig sein, ob dieBetriebsausgaben für Staatsanstalten, die Kosten der Steuererhebungu. s. f., bereits abgerechnet sind oder nicht. Ebenso erscheinen imeinen Budget nur die eigentlichen Staats-, im andern auch die Pro-vinzial-, im dritten (in kleineren Staaten, besonders den freien Städten)selbst Gemeinde-Einnahmen und Ausgaben. Eine gleichmässigeAusscheidung alles dessen was eigentlich nicht den Staat, sondern nurdie Provinz oder die Gemeinde betrifft, sind wir durchzuführen aus-ser Stande, um so mehr, als mitunter sogar in den einzelnen Landesthei-len eines und desselben Staates verschiedene finanzielle Einrichtungenbestehen. Unter diesen Verhältnissen erschien es geeignet, in allenStaaten möglichst sowol die Brutto- als die Nettosummen zu ermit-teln. Man muss vor Allem die gesammte, also die Roheinnahmekennen. Sie bezeichnet den vollen Umfang der Beträge, welche in dieStaascasscn fliessen. Indessen wäre es fehlerhaft, sodann ohne weitereUnterscheidung hievon die Auslagen für Verwaltung der Staatsanstaltenund Erhebung der Steuern abzuziehen. In der Regel entspricht es un-zweifelhaft dem öffentlichen Interesse, dass zu den mittelbaren oder un-mittelbaren Lasten nicht auch noch viele Erhebungskosten kommen-Allein diese Regel erleidet wesentliche Ausnahihen. Bei Verwaltung vonDomänen müssen die Ausgaben weit grösser sein, als bei einer blossenSteuererhebung ; ähnlich bei den heillosen Lotterien, wo man den Spie-lern doch Einiges in Form von Gcwinnsten wieder zufliessen lassen muss.Bei manchen Staatsanstalten (z. B. Post, Eisenbahnen, Telegraphen) istes sogar höchst verdienstlich, wenn die Verwaltung das Volkswirthschaft-liche und nicht das fiscalische Interesse als massgebend betrachtet. Wirgelangen demnach dahin: dass die Kosten der eigentlichen Bewirthschaf-tung der Domänen und des eigentlichen Betriebs der Staatsanstalten (sehrverschieden von der Landesverwaltung oder auch von der blossen Erhe-bung der Auflagen) an der Bruttosumme abzuziehen sind. Indemwir nachfolgende Aufstellung versuchen, finden wir uns indess vielfachauf ziemlich unsichere Schätzungen hingewiesen; häufig mussten ältereDetailangaben aushelfen. Um so weniger kann von einer absoluten Rich-tigkeit die Rede sein, als das Nachstehende überhaupt der erste Versucheiner derartigen Ausscheidung ist. Hiebei drängt sich die Bemerkungauf, wie viel in Deutschland erspart werden könnte durch eine einfache,kaufmännische Cassaverwaltung, im Gegensätze zu der fast allgemeinangenommenen bureaukratischen Einrichtung. Das Beispiel Englands,durch ein blosses Handeisinstitut, die Bank, den grössten Theil der dor-tigen so colossalen Cassageschäfte (billig und zweckmässig) zu führen(siehe S. 12) , mag als Firtgerzeig dienen. Auch Hesse es sich auf dieseWeise am besten vermeiden, dass enorme Summen viele Millionen