436
kann, und alsdann die nämliche gute Behandlung von sei-nen Feinden erwarten darf. Ein seiner Waffe entledigtetSoldat hört auf ein Feind zu sein, und wohl ist es einegerechte Bitte an die Menschheit, Kranke und Verwundeteunter den heiligen Schutz des gegenseitigen Völker-rechtes zu stellen und sie vor Plünderungen und Unbil-den zu schützen. Einer schlechten Behandlung der Kriegs-gefangenen folgt der Lohn, den sie verdient. Es brechenansteckende Krankheiten unter ihnen aus, die über die sie-gende Armee und ihr Land vieles Unheil herbeiführen.Man muß den Kriegsgefangenen ihre Kleidung lassen, sienicht zu übereilten Märschen nöthigen, sie in geräumigenGebäuden unterbringen, zeitig mit frischem Lagerftroh ver-sehen, sie mit den nöthigen Lebensmitteln versorgen unddie Erkrankten und Verwundeten derselben den Spitälernzur sorgfältigen Pflege übergeben. Aerzte, Wundärzte undApotheker sind stets als neutrale Personen zu betrachtenund die Spitäler als Heiligthümer anzusehen und unterbesonderen humanen Schutz zu nehmen.
Sechstes Kapitel.
Aufs icht üdcrdie Todten und Penehmen beim Kegraden.
8 . 23 .
Zur Verhütung des Lebendigbegrabens der Leichen undzum Schutze der Lebenden vor den schädlichen Ausdün-stungen derselben, vor ansteckenden Krankheiten rc. und znmehreren anderen Zwecken, sind nachstehende Begräbniß-vorschriften von Seite der Militärbehörden festgesetzt worden.