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zimmer in die Todtenkammer, als auch bei der Beisetzungund endlich bei der Beerdigung der Todten, jeder dieSchicklichkeit verletzenden Behandlung des Leichnams durchFallenlassen, Schleifen, Anschlagen und Herabhängen desKopfes, durch rohes Hinwerfen auf die Pritsche und durchanderes ärgerliches Benehmen bei schwerer Strafe zu ent-halten. Sicher werden die Beispiele von Lebendigbegraben-werden weniger häufig vorkommen, wenn man sich gegendie Todte» mit mehr Schonung und Achtung benimmt,als es noch hie und da der Fall ist! Auch soll die Leichevor der Beerdigung noch einmal von einem damit beauf-tragten ärztlichen Gehilfen besichtiget werden. Erst wenndieser sich von den gewissen und unzweifelhaften Kennzeichendes wahren Todes vollkommen überzeugt hat, kann dieErlaubniß zur Beerdigung ertheilt werden.
Zu den Pflichten des Leichendieners gehört noch, daßer, im Falle pathologische oder gerichtliche Sectionen vor-genommen werden, dabei die nöthige Hilfe und zwar genaunach den Anordnungen des damit beauftragten Spitals-arztes leistet.
6. Soll eine jede Leiche zu Friedenszeiten, wo es immermöglich ist, in einem verschlossenen Sarge zur Erde gebrachtwerden. Das Oeffnen der Särge und Besichtigen derLeichen in den Friedhöfen ist nicht gestattet. Wenn eineEpidemie herrscht, so sollen die feierlichen Leichenzüge ohneAusnahme verboten sein. Auch sollen die Leichen in raum-mäßiger Ordnung reihenweise begraben und die Gräber6 Schuh tief, 4 Schuh breit und ö Schuh lang gemachtwerden. Trifft mau während des Grabmachens auf einenalten Sarg, so muß dafür gesorgt werden, daß dessen halb-