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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
Entstehung
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Aenderungen

welche während des Drucks des Buches eingetreten sind.

Seite 41: Zu streichen unter Oesterreich-Ungarn: 2. Lokalbahn Auspitz.

Nachzutragen unter Oesterreich-Ungarn: 15a. Lokalbahn Raspenau-Weissbach.

Seite 42: Zu ändern unter Ungarn Nr. 12 in: 12. Slavonische Drauthalbahn.

Seite 45: Unter Russland ist zu streichen: Nr. 17:"West-,

18: Mittel-Sibirische Eisenbahn,

21: IwangorodDombrowo Eisenbahn.

Seite 47: Einzufügen unter XXXY. c. vor Bautzener Sicherheitspulver:

Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und höchstens 4 Prozent Kollodiumwolle und Nitroglycerin).

Seite 49: Der Nr. XLFY ist am Schlüsse folgende Bestimmung naqhzutragen:

Die genannten Stoffe mit Ausnahme des flüssigen Acetylen können in kleinen Mengen , und zwar Kohlensäure und Stickoxydul hihöchstens 3 Gramm, Ammoniak und Chlor bis höchstens 20 Gramm, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd ( Phosgen)höchstens 100 Gramm, auch in starken zugeschmolzenen Glasröhren unter folgenden Bedingungen befördert werden:

Die Glasröhren dürfen für Kohlensäure und Stickoxydul nur zur Hälfte, für Ammoniak und Chlor zu zwei Drittheilen, für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) zu drei Viertheilen gefüllt werden. Jede Glasröhre mim in eine zugelöthete, mit Kieselguhgefüllte Blechkapsel und diese in eine starke Holzkiste verpackt werden. Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in eine Kiste einzulegen, nur dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Röhren, die Chlor enthalten, in dieselbe Kiste gelegt werden. u

Seite 50: Am Ende der Anlage B ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen:

LHIa.

(1) Der Explosion unterworfene chemische Produkte, die nicht im §. 50 A Ziffer 4 lit. a bis f der VerkehrsOrdnung und in einer der vor anstehenden Nummern der Anlage B besonders aufgeführt sind, auch nicht deSelbstentzündung unterliegen, werden sachgemäss verpackt zur Beförderung zugelassen, wenn von einem vereidete,Chemiker auf dem Frachtbriefe bescheinigt ist, dass von ihm Proben des im Frachtbrief angegebenen Produkts im trockenen Zustandsämmtlichen nachstehend bezeichnten Versuchen unterworfen worden sind und sich dabei als nicht gefährlicher erwiesen haben, als dlzum Vergleiche herangezogene gepulverte reine Pikrinsäure (Erstarrungspunkt nicht unter 120 Grad Celsius):

a) 0,5 Gramm werden, in Staniol (Zinnfolie) eingeschlagen, auf einen Messingklotz, der auf einer festen Steinunterlage ruht, gelegt. Auf diese Probe wird ein scharfkantiger Eisenstab mit einer unteren Schlagfläche von einem Quadratcentimeter aufgesetzund darauf werden mit einem etwa 1 Kilogramm schweren eisernen Hammer fünf feste Schläge ausgeführt.. Dieser Versuc,wird fünfmal vorgenommen.

b) 2,5 Gramm werden in einer Eisenschale auf mindestens 200 Grad Celsius erhitzt und dann durch eine Flamme zur Entzündunggebracht.

c) 0,5 Gramm werden auf einmal auf ein rothglühendes Platinblech geworfen.

d) 3 Gramm werden in ein gewöhnliches Reagenzglas gefüllt. In die Mitte der Probe wird dann eine etwa 20 Centimeter lang\langsam brennende Schwarzpulverzündschnur eingeführt und entzündet.

(2) Eine Beiladung sprengkräftiger Zündungen in denselben Wagen ist nicht zulässig.

Seite 75: Zu streichen die Note am Schluss der ersten Spalte.

Seite 121: Nachzutragen:

96. OscherslebenSchöningen E. (Betr.L. in Halle a. S.) . .

97. ReutlingenEningen Lokalb. (Eningen u. A.) . . . .

98. Teutoburger Wald Eisenbahn (Dir. in Tecklenburg) . .

99. Trossinger Bahn (Betr.L. in Trossingen).

100. VorwohleEmmerthal E. (Dir. in Eschershausen) . . .

101. Württemberg. Eisenbahn-Gesellschaft (Dir. in Stuttgart)

a) NürtingenNeuffen.

b) EbingenOnstmettingen.

c) AmstettenLaichingen (1,00 m).

d) GaildorfUntergröningen.

Seite 176: Ist in die Tabelle einzuschalten:

km

28

3 2 5

[lim Bau

12

7,5

4,5

.9,5

7,0

10

*Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und höchstens4 Prozent Kollodiumwolle und Nitroglycerin).

XXXY c

ja

ja

ja

vollständi

Seite 264 und 267: Bei Portugal und Spanien:

Bis auf Weiteres ist die Annahme von Frachtbriefen mit direkten Adressen nach spanischen oder portugidsischen Stationen abzulehnen und den Absendern die Ausstellung der Frachtbriefe an eine geeignete Vermittlungsadresstjd. h. an Speditionsfirmen auf einer schweizerischen oder französischen Grenzstation, anheimzugeben.