Internationales Uebereinkommen.
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Internationales Uebereinkommen über denEisenbahnfrachtverkehr.
Vom 14. Oktober 1890.
Mit Zusatzübereinkommen vom 20. September 1898, 16. Juli 1895 und16. Juni 1898.*)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namendes Deutschen Reichs, Seine Majestät der König der Belgier, derPräsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König vonItalien, Seine Majestät der König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, G-rossherzog von Luxemburg etc. etc., Seine Majestät derKaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. etc. und ApostolischerKönig von Ungarn, zugleich in Vertretung des Fürstenthums Liechten-stein, Seine Majestät der Kaiser aller Roussen und der SchweizerischeBundesrath
haben sich entschlossen,
auf Grund des in ihrem Aufträge ausgearheiteten und in dem Proto-kolle, d. d. Bern, 17. Juli 1886 niedei'gelegten Entwurfes, ein inter-nationales Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr ab-zuschlicssen und zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:Seine Majestät der Deutsche Kaiser, Koni g von Preussen:den Herrn Otto von Bülow, Wirklicher Geheimer Rath undKammerherr, Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandtenund bevollmächtigten Minister hei der Schweizerischen Eid-genossenschaft ;
Seine Majestät der König der Belgier:
den Herrn Joseph Jooris, Kommandeur des Leopoldordens,Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmäch-tigten Minister hei der Schweizerischen Eidgenossenschaft;der Präsident der Französischen Republik: •
den Herrn Comte de Dies hach, Geschäftsträger der Französi-schen Republik bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft,und
den Herrn George, Senator, Erster Rath am Rechnungshof,Mitglied des vorherathenden Eisenhahnkomitees;
Seine Majestät der König von Italien:
den Herrn Baron August von Peiroleri, Grossoffizier IhrerOrden des heiligen Mauritius und Lazarus und des italienischenKronenordens, Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandtenund bevollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eid-genossenschaft;
Seine Majestät der König der Niederlande, Prinz von0ranien-Nassau, Grossherzog von Luxemburg etc. etc.:Für die Niederlande:
den Herrn T. M. C. Asser, Ritter des niederländischen Löwen-ordens, Kommandeur der Eichenkrone, Rath im Ministerium derauswärtigen Angelegenheiten, Professor des Rechts an der Uni-versität in Amsterdam,und
den Herrn Jonkheer J. C. M. van Riemsdyk,' Chef der all-gemeinen Angelegenheiten der Gesellschaft für den Betrieb derNiederländischen Staatsbahnen;
Für Luxemburg:
den Herrn Dr. jur. Wilhelm Lei bfried, Advokat in Luxemburg;Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König vonBöhmen etc. etc. und Apostolischer König von Ungarn:den Freiherrn Alois von Seiller, Allerhöchstihren ausser-ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister hei derSchweizerischen Eidgenossenschaft;
Seine Majestät der Kaiser aller Reussen:
den Herrn Andre de Hamburger, Allerhöchstihren Staats-sekretär und ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigtenMinister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft,und
den Herrn Ingenieur Isnard, Hofratli, Abtheilungschef im De-partement der Eisenbahnen;der Schweizerische Bundesrath:
den Herrn Emil Welti, Vorsteher des Eidgenössischen Post-und Eisenhahndepartements,
' und
den Herrn Gottfried Farner, administrativer Inspektor derSchweizerischen Eisenbahnen;
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehörigerForm befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel überein-gekommen sind:
Artikel 1.
Das gegenwärtige internationale Uebereinkommen findet Anwen-dung auf alle Sendungen von Gütern^ welche auf Grund eines durch-gehenden Frachtbriefes aus dem Gebietb eines der vertragschliessen-den Staaten in das Gebiet eines anderen vertragschliessenden Staatesauf denjenigen Eisenbahnstrecken befördert werden, welche zu diesemZweck in der anliegenden Liste, vorbehaltlich der im Artikel 58 vor-gesehenen Aonderungen, bezeichnet sind.
Die Bestimmungen, welche zur Ausführung des gegenwärtigenUebereinkommens von den vertragschliessenden Staaten vereinbartwerden, sollen dieselbe rechtliche Wirkung haben, wie das Ueberein-kommen selbst.
Artikel 2.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Uebereinkommens findenkeine Anwendung auf die Beförderung folgender Gegenstände:
1. derjenigen Gegenstände, welche auch nur in einem der am Trans-porte betheiligton Gebiete dem Postzwange unterworfen sind;
2. derjenigen Gegenstände, welche wegen ihres Umfangs, ihres Ge-wichts oder ihrer sonstigen Beschaffenheit, nach der Anlage unddem Betriebe auch nur einer der Bahnen, welche an der Aus-führung des Transportes theilzunehmen haben, sich zur Beför-derung nicht eignen;
3. derjenigen Gegenstände, deren Beförderung auch nur auf einemder am Transporte betheiligten Gebiete aus Gründen der öffent-lichen Ordnung verboten ist.
*) Die Bestimmungen des Zusatzübereinkommens vom 16. Juni 1898sind in Cwmv-Schrift gedruckt.
Eisenbahn-Yerkehrsordnung.
insbesondere Geflügel, bedarf es der Begleitung nicht, wenn sie intragbaren, gehörig verschlossenen Käfigen aufgegeben werden. DieKäfige müssen luftig und geräumig sein.
(5) Der Absender muss das Einladen der Thiere in die Wagensowie deren sichere Befestigung selbst besorgen und die erforderlichenBefestigungsmittel beschaffen. Das Ausladen liegt dem Empfänger ob.
(6) Vorausbezahlung des Transportpreises kann gefordert werden.
§■ 45.
Art der Abfertigung.
.. Die Abfertigung der Thiere erfolgt — abgesehen von den Be^Stimmungen der §§. 27 und 30 Abs. 3 — nach der Vorschrift des Tarifsauf Grund von Beiörderungsscheinen, welche von der Eisenbahn aus-zufertigen und dem Absender auszuhändigen sind, oder auf Grundvon Frachtbriefen (§. 51).
§. 46.
An- und Abnahme.
(1) Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügendie Beförderung von Thieren erfolgt. Die Annahme einzelner Stückezur Beförderung hängt davon ab, ob geeigneter Raum vorhanden ist.
(2) Die Eisenbahn kann durch den Tarif festsetzen, dass die An-nahme von lebenden Thieren mit Ausnahme von Hunden an Sonn- undFesttagen ausgeschlossen oder auf bestimmte Stunden beschränkt wird.
(3) Die Thiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens1 Stunde vor Abgang des Zuges, auf den Bahnhof gebracht werden.Bei der Ankunft an dem Bestimmungsorte werden die Thiere gegenRückgabe des Beförderungsscheins oder nach Aushändigung des Fracht-briefs an den Emplängcr gegen dessen Bescheinigung ausgeliefert.Das Ausladen und Abtreihen muss spätestens 2 Stunden nach derBereitstellung und dem Ablaufe der zur etwaigen zoll- oder steuer-amtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit eriolgen. Nach Ablaufdieser Frist ist die Eisenbahn berechtigt, die Thiere auf Gefahr undKosten des Absenders in Verpflegung zu geben oder, falls sie derenferneren Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhofe gestattet, einim Tarife festzusetzendes Standgeld zu erheben.
§. 47.
Lieferfrist für Thiere.
(1) Die Lieferfrist setzt sich aus Expeditions- und Transportfristzusammen und darf nicht mehr betragen als:
1. an Expeditionsfrist.1 Tag,
2. an Transportfrist für je auch nur angefangene 300 Kilo-meter .1 Tag.
(2) Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs oderAushändigung des Beiörderungsscheins folgenden Mitternacht und istgewahrt, wenn innerhalb derselben das Vieh auf der Bestimmungs-station zur Abnahme bereitgestellt ist.
(3) Der Lauf der Lieferfristen ruht ausser den Fällen des §. 63Abs. 6 auch für die Dauer des Aufenthalts des Viehes auf den Tränke-stationen sowie für die Dauer der ärztlichen Viehbeschauung.
(4) Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit Personen-zügen befördert werden, kann in der im §. 33 Abs. 2 und 6 bestimmtenFrist verlangt werden.
§. 48.
Anwendbarkeit der Bestimmungen für Güter.
(1) Im Uebrigen finden auf die Beförderung von Thieren die Be-stimmungen des Abschnitts VIII sinngemässe Anwendung.
(2) Die Angabe des Interesses an der Lieferung hat hei den aufBeförderungsschein abgefertigten Thieren nur dann eine rechtlicheWirkung, wenn sie von der Abfertigungsstelle der Abgangsstation imBeförderungsscheine vermerkt ist.
VIII.
Beförderung von Gütern.
§. 49.
Direkte Beförderung.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von undnach allen für den Güterverkehr eingerichteten Stationen anzunehmen,ohne dass es für den Uebergang von einer Bahn auf die andere einerVermittelungsadresse bedarf.
§. 50.
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweisezugelassene Gegenstände.
A. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
1. diejenigen Gegenstände, welche dem Postzwang unterworfensind;
2. diejenigen Gegenstände, welcho wegen ihres Umfanges, ihresGewichts oder ihrer sonstigen Beschaffenheit nach der An-lage und dem Betrieb auch nur einer der Bahnen, welche ander Ausführung des Transports Thoil zu nehmen haben, sichzur Beförderung nicht eignen;
3. diejenigen Gegenstände, deren Beförderung aus Gründen deröffentlichen Ordnung verboten ist;
4. alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegen-stände, soweit nicht die Bestimmungen in Anlage B Anwen-dung finden, insbesondere:
a) Kitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemischevon Kitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen;
b) nicht abtropfbare Gemische von Kitroglycerin mit pulver-förmigen, an sich nicht explosiven Stoffen (Dynamit undähnliche Präparate) in loser Masse;
c) Pikrinsäure Salze sowie explosive Gemische, die Pikrin-säure oder chlorsaure Salzo enthalten:
d) Knallquecksilber, Knallsilber und Knallgold sowie die damitdargestellten Präparate;
e) solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigeimselit |enthalten;
f) geladene Schusswaffen.
B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen;
1. Die in Anlage B verzeichneten Gegenstände.
Für deren Annahme und Beförderung sind die daseihst ge-1troffenen näheren Bestimmungen maassgebend.
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