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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Internationales Uebereinkommen.

Artikel 7.

Der Absender liaftet für die Richtigkeit der in den Frachtbriefangenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen,welche aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Erklärungenentspringen.

Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung desInhalts der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefes zu prüfen.Die Feststellung erfolgt nach Maassgabe der am Orte des Vorgangsbestellenden Gesetze oder Reglcmente. Der Berechtigte soll gehörigeingeladen werden, bei der Prüfung zugegen zu sein, vorbehaltlichdes Falles, wenn die letztere auf Grund polizeilicher Maassregeln, dieder Staat im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichenOrdnung zu ergreifen berechtigt ist, stattfindet.

Hinsichtlich des Rechts und der Verpflichtung der Bahnen, dasGewicht oder die Stückzahl des Gutes zu ermitteln oder zu kontro-liren, sind die Gesetze und Regiemente des betreffenden Staates maass-gebend.

Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei zuniedriger Angabe des Gewichts, sowie bei Ueberlastung eines vomAbsender beladenen Wagens, ist abgesehen von der Nachzahlungdes etwaigen Frachtunterschiedes und (1cm Ersätze des entstandenenSchadens, sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestim-mungen vorgesehenen Strafen ein Frachtzuschlag an die am Trans-porte hetheiligten Eisenhahnen nach Maassgabe der Ausführungs-Be-stimmungen zu zahlen.

Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben:

a. bei unrichtiger Gewichtsangabe von Gütern, zu deren Verwiegung dieEisenbahn nach den für die Versandstation geltenden Bestimmungen ver-pflichtet ist;

b. bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Ueberlastung, wenn der Absenderim Frachtbriefe die Verwiegung durch die Eisenbahn verlangt hat;

c. bei einer während des Transports infolge von Witterungseinflüssen ein-getretenen Ueberlastung, wenn der Absender nachweist, dass er bei derBeladung des Wagens die für die Versandtstation geltenden Bestimmungeneingehalten hat.

Artikel 8.

Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut mit demFrachtbriefe von der Versandstation zur Beförderung angenommenist. Als Zeichen der Annahme wird dem Frachtbriefe der Datum-stempel der Versandt-Expedition auf gedrückt.

Die Abstempelung hat ohne Verzug nach vollständiger Aufliefe-rung des in demselben Frachtbriefe verzeiehneten Gutes und auf,Ver-langen des Absenders in dessen Gegenwart zu erfolgen.

Der mit dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Beweis überden Frachtvertrag.

Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen nachden Tarifen oder nach besonderer Vereinbarung, soweit eine solchein dem Staatsgebiete, wo sie zur Ausführung gelangt, zulässig ist,von dem Absender besorgt wird, die Angaben des Frachtbriefes überdas Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinenBeweis, sofern nicht die Nachwiegung beziehungsweise Nachzählungseitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem Frachtbriefe beur-kundet ist.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfang des Frachtgutes,unter Angabe des Datums der Annahme zur Beförderung, auf einemihr mit dem Frachtbriefe vorzulegendon Duplikate desselben zu be-scheinigen.

Dieses Duplikat bat nicht die Bedeutung des Originalfrachtbriefesund ebensowenig diejenige eines Konnossements (Ladescheins).

Artikel 9.

Soweit die Natur des Frachtgutes zum Schutze gegen Verlust oderBeschädigung auf dem Transporte eine Verpackung nöthig macht, liegtdie gehörige Besorgung derselben dem Absender ob.

ist der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, soist die Eisenbahn, falls sie 'nicht die Annahme des Gutes verweigert,berechtigt zu verlangen, dass (1er Absender auf dem Frachtbriefe dasFehlen oder die Mängel der Verpackung unter spezieller Bezeichnunganerkennt und der Versandtstation hierüber ausserdem eine besondereErklärung nach Maassgabe eines durch die Ausführungs-Bestimmungenfestzusetzenden Formulars ausstellt.

Für derartig bescheinigte sowie für solche Mängel der Verpackung,welche äusserlicli nicht erkennbar sind, hat der Absender zu haftenund jeden daraus entstehenden Schaden zu tragen beziehungsweiseder Bahnvorwaltung zu ersetzen. Ist die Ausstellung der gedachtenErklärung nicht erfolgt, so liaftet der Absender für äusserlicli er-kennbare Mängel der Verpackung nur, wenn ihm ein arglistiges Ver-fahren zur Last fällt.

Artikel 10.

Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Be-gleitpapiere beizugeben, welche zur Erfüllung der etwa bestehendenZoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an denEmpfänger erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn, sofern der-selben nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, welcheaus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieserPapiere entstehen.

Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständig-keit derselben nicht ob.

Die Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften werden, solange dasGut sich auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kanndiese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem Kom-missionär übertragen oder sie seihst übernehmen, ln beiden Fällenhat sie die Verpflichtungen eines Kommissionärs.

Der Verfügungsberechtigte kann jedoch der Zollbehandlung ent-weder selbst oder durch einen im Frachtbriefe bezeichnoten Bevoll-mächtigten beiwohnen, um die nöthigen Aufklärungen über die Tarili-rung des Gutes zu ertheilen und seine Bemerkungen beizufügen. Diesedem Verfügungsberechtigten ertheilte Befugniss begründet nicht dasRecht, das Gut in Besitz zu nehmen oder die £ollbehandlung selbstvorzunehmen.

Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Em-pfänger das Recht zu, die zoll- und stoueramtliche Behandlung zubesorgen, falls nicht im Frachtbriefe etwas anderes festgesetzt ist.

Artikel 11.

Die Berechnung der Fracht erfolgt nach Maassgabe der zu Rechtbestehenden, gehörig veröffentlichten Tarife. Jedes Privat-Uoberein-kommen, wodurch einem oder mehreren Absendern eine Preisermässi-gung gegenüber den Tarifen gewährt werden soll, ist verboten und

Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Tarife festzusetzende Gebühr und kann verweigert werden, sofernnicht gleichzeitig mindestens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden.

(4) Sofern der auf dem Frachtbriefformulare für die Beschreibungder Güter vorgesehene Raum sich als unzureichend erweist, hat die-selbe auf der Rückseite der lür die Adresse bestimmten Hälfte desFormularsnach Maassgabe dev Spalten des Frachtbriefs zu erfolgen.Reicht auch dieser Raum nicht aus, so sind dem Frachtbriefe be-sondere, die Beschreibung enthaltende und vom Absender zu unter-zeichnende Blätter im Formate des Frachtbriefs fest anzuheften, aufwelche in diesem besonders hinzuweisen ist. ln den erwähnten Fallen.ist in den vorgedruckten Spalten des Frachtbriefs das Gesammt-1gewicht der Sendung unter Angabe der für die Tariflrung maass-gebenden Bezeichnung der Transportgegenstände, nöthigenfalls unterScheidung derselben nach den Tariiklassen, anzugeben. Den bei-gegebenen Blättern ist der Abfertigungsstempel der Versandtstationaufzudrücken.

(5) Es ist gestattet, auf der Rückseite der für die Adresse be-stimmten Hälfte des Frachtbriefs die Firma des Ausstellers aufzu-drucken. Ebendaselbst können auch jedoch ohne Verbindlichkeitund Verantwortlichkeit für die Eisenbahn die folgenden nachricht-lichen Vermerke angebracht werden:von Sendung des N. N.imAufträge des N. N., ..zur Verfügung des N. N.,zur Weiterbeförde-rung an N. N. u ,versichert bei N. N. u . Diese Vermerke können sichnur auf die ganze Sendung beziehen.

(6) Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch dieEisenbahn, die übrigen durch den Absender auszufüllen. Bei Aufgabevon Gütern, welche der Absender zu verladen hat, sind von diesemauch die Nummer und die Eigenthumsmerkmale des Wagens an dervorgeschriebenen Stelle einzutragen.

(0 Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen und denselbenFrachtbrief aufgenommen werden, wenn das Zusammenladen derselbennach ihrer Beschaffenheit ohne Nachtheil erfolgen kann und Zoll-,Steuer- oderPolizeivorschriiten nicht entgegenstehen. Den laut §. 50Bbedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen sindbesondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizu-geben. Werden bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegen-stände, für welche die Vereinigung mit anderen Gegenständen in einFrachtstück nach Anlage B Nr. XXXV gestattet ist, mit anderenGütern zusammen zur Beförderung in Wagenladungen aufgegeben,so bedarf es der Beigabe eines besonderen Frachtbriefs für diese Gegen-stände nicht. Für derartige Wagenladungen genügt ein Frachtbrief,in welchem jedoch die nur bedingungsweise zugelassenen Güter alssolche durcli Hinzufügung des Wortes(bedingungsweise) ausdrück-lich bezeichnet werden müssen. Den nach den Vorschriften dieserOrdnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung vomAbsender aufzuladenden oder vom Empfänger abzuladenden Güternsind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefebeizugeben.

(8) Die Versandtstation kann verlangen, dass für jeden Wagen einbesonderer Frachtbrief beigegoben wird.

§..53.

Haftung für die Angaben im Frachtbriefe- Bahnseitige Ermittelungen.

Frachtzuschiäge.

(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit und die Vollständig-keit der in den Frachtbrief angenommenen Angaben und Erklärungenund trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, ungenauen oder un-genügenden Erklärungen entspringen.

(2) Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmungdes Inhalts der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefs zuprüfen und das Ergebniss festzustellen. Der Berechtigte ist einzu-laden, bei der Prüfung zugegen zu sein, vorbehaltlich des Falles,wenn die letztere auf Grund polizeilicher Maassregeln, die der Staatim Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifenberechtigt ist, stattfindet. Erscheint der Berechtigte nicht, so sindzwei Zeugen beizuziehen.

(3) Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sen-dung ist die Eisenbahn jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist ver-pflichtet, das Gewicht der Stückgüter bei der Aufgabe festzustellen.Ausdrücklichen Anträgen des Absenders auf Feststellung der Stück-zahl oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die Eisenbahngegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet,sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine derartige Fest-stellung ohne erheblichen Aufenthalt gestatten und die vorhandenenWägevorrichtungen ausreichen. Einem Antrag auf bahnseitige Ge-wichtsfesfcstelluug ist es in allen Fällen, wo die Fracht tarifmässignach dem Gewichte berechnet wird, gleichzuachten, wenn der Ab-sender im Frachtbriefe kfein Gewichf angegeben hat.

(4) Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichtsund der Stückzahl zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdemdie Feststellung seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor derVerladung der Güter eine nochmalige Ermittelung der Stückzahl oderdes Gewichts in seiner Gegenwart, so ist die Eisenbahn berechtigt,auch dafür die tarifmässige Gebühr zu erheben.

(5) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstationdurch den Wägestempel auf dem Frachtbriefe bescheinigt.

(6) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Lade-gewicht maassgebend. Eine stärkere Belastung ist bis zu der anden Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit insoweit zulässig, alsnach der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht zu befürchtenist, dass in Folge von Witterungseinflüssen während des Transportsdie Belastung über die Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen werde.Eine die Tragfälligkeit überschreitende Belastung Ueberlastung ist in keinem Falle gestattet. Bei solchen ausserdeutschen Wagen,die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Lade-gewichte der deutschen Wagen entsprechende Anschrift tragen, darfdas allgeschriebeneLadegewicht oder die angeschriebeneTrag-fähigkeit bei der Beladung keinesfalls um mehr als 5 Prozent über-schritten werden.

(7) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder beizu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung sowie bei Ueber-lastung eines vom Absender selbst beladenen "Wagens ist abgesehenvon der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschicds und dem Er-sätze des entstandenen Schadens sowie den durch strafgesetzlichooder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen ein Fracht-zuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen zu zahlen,dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird:

(8) Wenn die im §. 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B aufgeführtenGegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Inhaltsangabe zur Be-

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