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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Internationales Uebereinkommen.

Artikel 25.

In allen Verlust-, Minderungs- und Bcschädigungsfällen haben dieEisenbahnverwaltungen sofort eine eingehende Untersuchung vorzu-nehmen, das Ergebniss derselben schriftlich festzustellen und das-selbe den Betheiligten auf ihr Verlangen, unter allen Umständen aberder Versandtstation mitzutlieilen.

Wird insbesondere eine Minderung oder Beschädigung des Gutesvon der Eisenbahn entdeckt oder vermuthet, oder seitens des Ver-fügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand desGutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die Ursacheund den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohne Verzugprotokollarisch festzustellcn. Eine protokollarische Feststellung hatauch im Falle des Verlustes stattzufinden.

Die Feststellung richtet sich nach den Gesetzen und Regiementendes Landes, wo dieselbe stattfindet.

Ausserdem steht jedem der Betheiligten das Recht zu, die gericht-liche Feststellung des Zustandes des Gutes zu beantragen.

Artikel 26.

Zur gerichtlichen Geltendmachung der aus dem internationalenEisenbahnfrachtvertrage gegenüber der Eisenbahn entspringendenRechte ist nur derjenige befugt, welchem das Verfügungsrecht überdas Frachtgut zusteht.

Vermag der Absender das Frachtbrief-Duplikat nicht vorzuzeigen,so kann er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfängersgeltend machen, es wäre denn, dass er den Nachweis beibringt, dass derEmpfänger die Annahme des Gutes verweigert hat.

Artikel 27.

Diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zur Be-förderung angenommen hat. haftet für die Ausführung des Trans-portes auch auf den folgenden Bahnen der Beförderungsstrecke biszur Ablieferung.

Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, dass sie das Gut mit demursprünglichen Frachtbriefe übernimmt, nach Maassgabo des letzterenin den Frachtvertrag ein und übernimmt die selbständige Verpflich-tung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen.

Die Ansprüche 'aus dem internationalen Frachtverträge könnenjedoch unbeschadet des Rückgriffs der Bahnen gegen einanderim Wege der Klage nur gegen die erste Bahn oder gegen diejenige,welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbriefe übernommen hat, odergegen diejenige Bahn gerichtet werden, auf deren Betriebsstrecke derSchaden sich ereignet hat. Unter den bezeichneten Bahnen steht demKläger die Wahl zu.

Die Klage kann nur vor einem Gerichte des Staates anhängig ge-macht werden, in welchem die beklagte Bahn ihren Wohnsitz hat undwelches nach den Gesetzen dieses Landes zuständig ist.

Das Wahlrecht unter den im dritten Absatz erwähnten Bahnenerlischt mit der Erhebung der Klage.

Artikel 28.

Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche ausdem internationalen Frachtverträge auch gegen eine andere als dieim Artikel 27 Absatz 3 bezeichneten Bahnen geltend gemacht werden,wenn die Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet.

Artikel 29.

Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen,deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes| bedient.

Artikel 30.

Die Eisenbahn haftet nach Maassgabe der in den folgenden Artikelnenthaltenen näheren Bestimmungen für den Schaden, welcher durchVerlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes seit der Annahmezur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nichtzu beweisen vermag, dass der Schaden durch ein Verschulden desVerfügungsberechtigten oder eine nicht von der Eisenbahn verschul-dete Anweisung desselben, durch die natürliche Beschaffenheit desGutes (namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnlicheLeckage) oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden ist.

Ist auf dem Frachtbriefe als Ort der Ablieferung ein nicht an derEisenbahn liegender Ort bezeichnet, so besteht die Haftpflicht derEisenbahn auf Grund dieses Uebereinkommens nur für den Transportbis zur Empfangsstation. Für die Weiterbeförderung finden die Be-stimmungen des Artikels 19 Anwendung.

Artikel 31.

Die Eisenbahn haftet nicht:

1. in Ansehung der Güter, welche nach der Bestimmung des Tarifesoder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarungmit dem Absender in offen gebauten Wagen transportirt werden:

Für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportartverbundenen Gefahr entstanden ist;

2. in Ansehung der Güter, welche, obgleich ihre Natur eine Ver-packung zum Schutze gegen Verlust, Minderung oder Beschädi-gung auf dem Transporte erfordert, nach Erklärung des Absen-ders auf dem Frachtbriefe (Artikel 9) unverpackt oder mit mangel-hafter Verpackung aufgegeben sind:

Für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mitder mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenenGefahr entstanden ist;

3. in Ansehung derjenigen Güter, deren Auf- und Abladen nach Be-stimmung des Tarifes oder nach einer in den Frachtbrief auf-genommenen Vereinbarung mit dem Absender, soweit eine solchein dem Staatsgebiete, wo sie zur Ausführung gelangt, zulässigist, von dem Absender, beziehungsweise dem Empfänger besorgtwird:

Für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf- und Abladenoder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr ent-standen ist;

4. in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichennatürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind,Verlust, Minderung oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost,inneren Verderb, aussergewöhnliche Leckage, Austrocknung undVerstreuung zu erleiden:

Für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist;

5. in Ansehung lebender Thiere:

Für den Schaden, welcher aus der mit der Beförderung dieserThiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr ent-standen ist;

Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Empfänger erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn, sofern der-selben nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, welcheaus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieserPapiere entstehen.

(2) Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Richtigkeit und Voll-ständigkeit derselben nicht ob.

(3) Die Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften werden, solangedas Gut sich auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. Siekann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einemSpediteur übertragen oder gegen eine im Tarife festzusetzende Ge-bühr selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die Verpflichtungeneines Spediteurs.

(4) Falls der Absender eine Art der Abfertigung beantragt hat,welche im gegebenen Falle nicht zulässig ist, so hat die Eisenbahndiejenige Abfertigung zu veranlassen, welche sie für das Interessedes Absenders am vortheilhaftesten erachtet. Der Absender ist hier-von zu benachrichtigen.

(5) Der Verfügungsberechtigte kann der Zollbehandlung entwederselbst oder durch einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevollmächtigtenbeiwohnen, um die nöthigen Aufklärungen über die Tariflrung desGutes zu ertheilen und seine Bemerkungen beizufügen. Diese Befug*niss begründet nicht das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen oderdie Zollbehandlung selbst vorzunehmen.

(6) Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht demEmpfänger das Recht zu, die zoll- und steueramtliche Behandlungzu besorgen, falls nicht im Frachtbrief etwas Anderes festgesetzt ist.

(7) Bezüglich der Güter, welche über die Grenzen des deutschenZollgebiets ein-, aus- oder durchgeführt werden, sind die reichs-gesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Statistik des Waaren-verkehrs, und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften zu be-achten. Die Beschaffung der mich diesem Gesetz erforderlichenAnmeldescheine in Betreff der Ein-, Aus- und Durchfuhr liegt demAbsender beziehungsweise Empfänger ob. Sofern solche eisenbahn-seitig bewirkt wird, kommen dafür die im Tarife festzusetzendenGebühren zur Erhebung. Anmeldescheine, -welche mit dem Stempeldes Kaiserlichen Statistischen Amtes nicht versehen sind, unterliegenbehufs Feststellung ihrer Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenenFormulare der zuvorigen Abstempelung seitens der Eisenbahn gegendie im Tarife festzusetzende Gebühr.

§. 60.

Berechnung der Fracht.

(1) Die Grundsätze für die Frachtberechnung sind im Tarif (§. 7)anzugeben.

(2) Ausser den im Tarif angegebenen Frachtsätzen und Vergütungenfür besondere im Tarife vorgesehene Leistungen dürfen nur baareAuslagen erhoben werden, insbesondere Aus-, Ein- und Durchgangs-abgaben, nicht in den Tarif aufgenommene Kosten für Ueberführungund Auslagen für Ausbesserungen an den Gütern, welche in Folgeihrer äusseren oder inneren Beschaffenheit zu ihrer Erhaltung noth-wendig werden. Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und iidem Frachtbrief ersichtlich zu machen, welchem die Beweisstückebeizugeben sind.

(3) Wenn die Eisenbahn die Güter von der Behausung des Ab-senders ab holen oder aus Schiffen löschen lässt, oder an die Be-hausung des Empfängers oder an einen anderen Ort, z. B. nach Pack-höfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w. bringenlässt, so sind die durch die Tarife oder durch Aushang an den Ab-fertigungsstellen bekannt zu machenden Gebühren hierfür zu ent-richten. Der Rollfuhrmann hat seinen Gebührentarif bei sich zutragen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§. 61.

Zahlung der Fracht. Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung;

Verjährung solcher Ansprüche.

(1) Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des Gutes zurBeförderung berichtigt, so gelten sie als auf den Empfänger ange--wiesen. Die Versandstation hat im Falle der Ausstellung eines Fracht-brief-Duplikats auch in diesem die f rankirten Gebühren, welche von ihrin den Frachtbrief eingetragen wurden, zu spezifiziren.

(2) Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmendenBahn schnellem Verderben unterliegen oder wegen ihres geringenWerthes die Fracht nicht sicher decken^ kann die Vorausbezahlungder Frachtgelder gefordert werden.

(3) Wenn im Falle der Frankirung der Betrag der Gesammtfrachtbeim Versand nicht genau bestimmt werden kann, so kann die Ver-sandbahn die Hinterlegung des ungefähren Frachtbetrags fordern.

(4) Wurde der Tarif unrichtig aiigewendet oder sind Rechnungs-fehler bei der Festsetzung der Fracht und der Gebühren vorgekommen,so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobenezu erstatten und zu diesem Zwecke dem Berechtigten thunlichst baldNachricht zu geben. Zur Geltendmachung von Frachterstattungs-ansprüchen ist der Absender oder Empfänger berechtigt, je nachdemder eine oder der andere die Mehrzahlung an die Eisenbahn geleistethat. Zur Nachbezahlung zu wenig erhobener Frachtbeträge ist nachAuslieferung des Gutes derjenige verpflichtet, welcher die Frachtbezahlt oder nach Abs. 3 hinterlegt hat. §. 90 Abs. 1 findet auf diein diesem Absatz erwähnten Ansprüche keine Anwendung.

(5) Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zuwenig erhobenerFracht oder Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisenbahn aufRückerstattung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren (Abs. 4) ver-jähren in einem Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe desTages, an welchem die Zahlung erfolgt ist.

(6) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel er-hobener Fracht oder Gebühren wird durch die schriftliche Anmeldungdes Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die An-meldung ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Ver-jährungsfrist wieder mit dem Abläufe desjenigen Tages, an welchemdie Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich be-kannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Be-weisstücke^ zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oderan die Vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken keine Hem-mung der Verjährung.

(7) Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung bewendetes bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

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