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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Anlage 1 zum Internationalen Uebereinkommen und Anlage B zur Eisenbahn-Yerkehrsordnung.

zeigen, das Doppelte des Druckes ausgehalten haben,-unterdem die Gase bei der Auflieferung zur Beförderung stehen;

b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft ange-brachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckesund den Tag der letzten Druckprobe angiebt;

c) mit Ventilen versehen sein, die, wenn sie im Innern desFlaschenhalses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten,nicht über den Rand des Flaschenhalses seitlich hervorragen-den Metallstöpsel von mindestens 25 Millimeter Höhe, oder,wenn sie sich ausserhalb des Flaschenhalses befinden, undwenn die Behälter unverpackt aufgeliefert werden, durchfest aufgeschraubte, aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmied-barem Gusse hergestellte Kappen zu schützen sind;

d) (1) falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert werden,so verladen sein, dass ein Rollen unmöglich ist. Nicht inWagenladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer dasRollen wirksam verhindernden Vorrichtung versehen sein.

(2) erfolgt die Auflieferung in Kisten, so müssen diese diedeutliche AufschriftVerdichteter Sauerstoff,VerdichteterWasserstoff oderVerdichtetes Leuchtgas tragen.

2. Jede Sendung muss durch eine mit einem richtig zeigenden Mano-meter ausgerüstete und mit dessen Handhabung vertraute Personaufgeliefert werden. Diese Person hat auf Verlangen das Mano-meter an jedem aufgelieferten Behälter anzubringen, so dass derannehmende Beamte durch Ablesen an dem Manometer sich da-von überzeugen kann, dass der vorgeschriebene höchste Drucknicht überschritten ist. Ueber die vorgenommene Probe ist vondem Abfertigungsbeamten ein kurzer Vermerk in dem Fracht-briefe zu machen.

3. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht ge-worfen, auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Ofen-warme nicht ausgesetzt werden.

4. Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden:die Verladung in offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn dieAuflieferung in zur Beförderung auf Landwegen besonders ein-gerichteten, mit Planen bedeckten Fahrzeugen erfolgt.

5. Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasser-stoff dürfen statt der gemäss Ziffer 1 lit. a und b geprüften auch solcheBehälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach den fürdie Militärverwaltung bestehenden besonderen Vorschriften (Militär-Transport-Ordnung vom 18. Januar 1899 §. 54 Ziffer 23) amtlich ge-prüft und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind. In diesemFalle dürfen die Gase jedoch auf höchstens 150 Atmosphären verdichtetsein. Im XJebrigen finden die Vorschriften unter 1 bis 4 Anwendung.

XL VI.

Chlor methyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht ver-schlossenen starken Metall-

g efässen und^uJ^)1?enei^^Sge!njeiorc[erT^rHIe!nionaten April bisktober einschliesslich sind derartige Sendungen von dem Absendermit Decken zu versehen, falls nicht die Gefässe in Holzkisten ver-packt sind.

XL VII.

Phosphortrichlorid,Phosphoroxychlorid und Acetyl-chlorid dürfen nur befördert werden:entweder

1. in Gefässen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht undmit guten Verschlüssen versehen sind;oder

2. in Gefässen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beobachtungfolgender Vorschriften:

a) Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen Ver-wendet werden, welche mit gut eingeschliffenen Glasstöpselnverschlossen sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin zu um-giessen; auch ist zum Schutze dieser Verkittung ein Hut vonPergamentpapier über den Flaschenhals zu binden,

b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 KilogrammInhalt haben, in metallene, mit Handhaben verseheneBehälter zu verpacken und darin so einzusetzen, dass sie30 Millimeter von den Wänden abstehen; die Zwischenräumesind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt vollständigauszustopfen, dass jede Bewegung der Flaschen ausge-schlossen ist.

c) 'Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch instarken, mit Handhaben versehenen Holzkisten zur Beför-derung zugelassen, welche durch Zwischenwände in so vieleAbtheilungen getheilt sind, als Flaschen versandt werden.Nicht mehr als vier Flaschen dürfen in eine Kiste verpacktwerden. Die Flaschen sind so einzusetzen, dass sie 30 Milli-meter von den Wänden abstehen; die Zwischenräume sind mitgetrockneter Infusorienerde dergestaltvollständig auszustopfen,dass jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist.

d) Auf dem Deckel der unter b und c erwähnten Behälter istneben der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzubringen.

XLVIII.

Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) unter-liegt den vorstehend unter Nr. XLVII gegebenen Vorschriften mitder Maassgabe, dass die unter 2 b angeordnete Verpackung erst beiGlasflaschen von mehr als 5 Kilogramm Inhalt erforderlich ist. BeiFlaschen bis zu 5 Kilogramm Inhalt genügt die Verpackung nach 2 c.XLIX.

(1) Wasserstoffsuperoxyd ist in Gefässen, welche nichtluftdicht verschlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedecktgebauten oder in offenen Wagen mit Deckenverschluss befördert.

(2) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschicktwird, so müssen die Behälter wohl verpackt und in besondere, mitHandhaben versehene starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein.XLIXa.

Natrinmsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetemDeckel , die in eine mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete, starke Holzkisteverpackt sind, aufzugeben.

XLIXb.

Calciumcarbid muss in luftdicht verschlossene eiserne Gefässe ver-packt sein. Andere Stoffe dürfen in die Gefässe nicht beigepackt werden.

L.

Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus oderanderen leicht entzündlichen Flüssigkeiten, wie Fetroleum-

naphta, einerseits und Harz andererseits bereitet sind, wieSpirituslacke und Sikkative, unterliegen den nachstehendenVorschriften:

1. (1) Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken ver-schickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohlverpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum be-quemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbeeingeschlossen sein.

(2) Wenn die Versendung in Metall-, Holz- oder Gummibehälternerfolgt, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit gutenVerschlüssen versehen sein.

2. Die aus Terpentinöl oder Petroleumnaphta und Harz bereitetenübelriechenden Präparate dürfen nur in offenen Wagen befördertwerden.

3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-gleiche Nr. XXXV.

La.

(1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- unddergleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion desNitrobenzol aus Anilin fahr ik en werden, sofern sie nicht in luftdichtverschlossenen Behältern aus starkem Eisenbleche verpackt zur Aufgabe ge-langen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Deckenverschlussbefördert.

(2) Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob die Eisen- oderStahlspähne gefettet sind oder nicht, anderenfalls werden sie als gefettetbehandelt.

LI.

(1) Mit Fett oder Oel getränktes Papier, sowie Hülsenaus solchem werden nur in bedeckt gebauten oder in offenenWagen unter Deckenverschluss befördert.

(2) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muss der Frachtbrief eineErklärung des Absenders enthalten, dass die Hülsen nach der Tränkungerhitzt und darauf in Wasser völlig abgekühlt worden sind.

LII.

(1) Stalldünger sowie andere Fäkalien und Latrinen-stoffe werden nur in Wagenladungen und unter nachstehenden wei-teren Bedingungen zur Beförderung angenommen:

1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zubewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Lade-stellen nach Maassgabe der von der Verwaltung getroffenen An-ordnung obliegt.

2. Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagenmit Deckenverschluss befördert, welchen der Absender zu be-schaffen hat.

3. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondereEinrichtungen für deren Transport bestehen, nur in gan z festen.dicht verschlossenen Gefässen und auf offenen Wagen, j^fowiejoder in Kesselwagen befördert werden. In jeclem Falle sma Vor-kehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse undder Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruchesthunlichst verhüten. Auf letzeres ist auch für die Ai;t der Be-ladung und Entladung Bedacht zu nehmen.

4. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft.

5. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Auf-gabe verlangen.

6. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die zur Beförderung verwendeten Eisen-bahnwagen, sofern sie nicht bestimmungsgemäss ausschliesslich zumTransporte der im Eingänge bezeichneten Gegenstände dienen, nachjedesmaligem Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf dieBeseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen-bahnen voi'geschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zuunterwerfen, das geeignet ist, die den Wagen anhaftenden Ansteckungs-stoffe vollständig zu tilgen.

7. Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger Des-infektion des Inhalts fallen dem Absender beziehungsweise demE mpfänger zur Last.

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8. Die Bestimmungen über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung

wie der An- und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mitwelchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.

(2) Hundekoth wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungenzur Beförderung zugelassen:

1. Zur Verpackung sind feste, dichte Metall - oder mit eisernen Reife»beschlagene Holzgefässe zu verwenden, die mit Handhaben versehen undäusserlich rein sein müssen.

2. Die Gefässe sind aufrecht stehend zu befördern; sie dürfen nicht gerollt,sondern müssen getragen werden.

3. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen.

4. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs-weise dem Empfänger zur Last.

5. Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung.

LIII.

Frische Kälbermägen werden nur in wasserdichte Behälterverpackt und unter folgenden Bedingungen zur Beförderung ange-nommen :

I. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen,sein, dass auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm Kochsalz ver- jwendet ist. j

2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefässes sowie auf [die oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht jSalz zu streuen. . j

3. Im Frachtbriefe ist von dem Absender zu bescheinigen, dass die ;

Vorschriften unter 1 und 2 beobachtet sind.

4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Auf-gabe verlangen.

5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absenderbeziehungsweise dem Empfänger zur Last.

(2) Während der Monate Oktober, November, Dezember, Januar, Februarund März werden auch ungesalzene frische Kälbermägen, sofern sievon allen Speiseresten gereinigt sind, in festen, dicht verschlossenen Fässernoder Kübeln und unter Beachtung der Bestimmungen im Abs. 1 Ziffer 4und 5 zur Beförderung zugelassen. Die Deckel der Kübel müssen mit einemeisernen Ueberwurfe befestigt sein.

Aula

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