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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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65
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Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.

VII.

Signale am Zuge.

Die Signale am Zuge sind zu geben wie folgt:

17. Kennzeichnung der Spitze des Zuges:a. wenn der Zug auf eingleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrt-richtung bestimmten Gleise einer zweigleisigen Bahnstrecke fährt:

bei Tage:

Kein besonderes Signal.

bei Dunkelheit (Sig. 17a s. S. 64):

Zwei w e i s s leuchtende La-ternen vorn an der Lokomotive.

b. wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtungbestimmten Gleise einer zweigleisigen Bahnstrecke fährt, oder wenner auf eingleisiger Bahn ein nicht angesagter Sonderzug oder einZug ist, der zur Vorfahrt über eine fahrplanmässige Kreuzungsstationhinaus berechtigt ist, ohne dass die Kreuzung daselbst stattgefun-den hat:

bei Tage (Sig. 17 b s. S. 64):Eine roth und weisse rundeScheibe vorn an <Jer Lokomotive.

bei Dunkelheit (Sig. 17b s. S. 64):

Zwei roth leuchtende Laternenvorn an der Lokomotive.

Befindet sich in Ausnahmefällen die Lokomotive nicht an derSpitze des Zuges oder fährt dieselbe mit dem Tender voran, so sinddie Signale am Vordertheil des vordersten Fahrzeuges anzubringen.

18. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlusssignal):

bei Tage (Sig. 18 s. S. 64):

An der Hinterwand des letztenWagens eine roth und weisserunde Scheibe und ausserdem amletzten Wagen zwei nach vornund hinten sichtbare Laternenoder viereckige Scheiben. Füreinzeln fahrende Lokomotiven auffreier Bahn genügt die roth undweisse runde Scheibe.

bei Dunkelheit (Sig. 18 s. S. 64):

An der Hinterwand des letztenWagens in ungefährer Höhe derBuffer eine roth leuchtende La-terne (Schlusslaterne) und ausser-dem am letzten Wagen zwei nachvorn grün und nach hinten rothleuchtende Laternen (Ober-Wa-genlaternen).

Für einzeln fahrende Lokomo-tiven auf freier Bahn genügt eineroth leuchtende Laterne und beiBewegung der Lokomotiven aufStationen die Anbringung je einerLaterne mit weissein Lichtvornan der Lokomotive und hinten amTender, bei Tenderlokomotivenvorn und hinten.

Sonderzug nach:bei Dunkelheit (Sig. 19 s. S. 64):

Signal 18 mit der Abänderung,dass eine der beiden vorgeschrie-benen Laternen auch nach hintengrünes Licht zeigt.

Für einzeln fahrende Lokomo-tiven genügt die Anbringung einergrün leuchtenden Laterne hintenausser der rothen Schlusslaterne.

20. Es kommt ein Sonderzug in entgegengesetzter Richtung:bei Tage (Sig. 20 s. S. 64): I bei Dunkelheit (Sig. 20 s. S. 64):

i Eine grüne runde Scheibe vorn Eine grün leuchtende Laterne

an der Lokomotive. über den weiss leuchtenden La-

ternen vorn an der Lokomotive

19. Es folgt einbei Tage (Sig. 19 s. S. 64):Signal 18 mit der Abänderung,dass die Laternen oder viereckigenScheiben auf einer oder auf beidenSeiten des Wagens durch grünerunde Scheiben ersetzt werden.

21. Die Telegraphenleitung ist zu untersuchen.

bei Dunkelheit:Kein besonderes Signal.

bei Tage (Sig. 21 s. S. 64):Eine weisse runde Scheibevorn an der Lokomotive oder anjeder Seite des Zuges.

bei Tage:

Ein Zugbodiensteter schwingtseine Mütze oder einen anderenGegenstand dem Wärter zugewen-det oder winkt in Ermangelungeines solchen Gegenstandes demWärter in auffallender Weise mitdem Arme.

22. Der Bahnwärter soll sofort seine Strecke untersuchen:

. bei Dunkelheit:

Ein Zugbediensteter schwingtseine Laterne dem Wärter zuge-wendet.

VIII.

Signale des Zugpersonals.

Die Signale des Zugpersonals sind zu geben wie folgt:mit der Dampf pfeife:

23. Achtung:

Ein mässig langer Ton.

24. Bremsen anziehen:a) mässig:

Ein kurzer Ton:

b) stark:

Drei kurze Töne schnell hinter einander.

25. Bremsen loslassen:

Zwei mässig lange Töne schnell hinter einander.

Die Signale 23 , 24 und 25 können auf einzelnen Strecken undStationen mit Genehmigung der zuständigen Landes-Aufsichtsbehördelunter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts abgesehen von Ge-fahrfällen, in denen die Dampfpfeife anzuwenden ist auch mitSignalhörnern gegeben werden.

mit der Mundpfeife:

26. Das Zugpersonal soll seine Plätze einnehmen:

Ein mässig langer Ton.

27. Abfahrt:

Zwei mässig lange Töne:

IX.

Rangirsignale.

Die Rangirsignale mit der Mundpfeife oder dem Horn sindzu geben wie folgt:

28. Vorziehen:

Ein langer Ton.

29. Zurückdrücken:

Zwei mässig lange Töne.

30. Halt:

Drei kurze Töne schnell hinter einander.

Die Rangirsignale mit dem Arme sind zu geben wie folgt:28a. Vorziehen:

bei Tage:

Senkrechte Bewegung desArmesvon oben nach unten.

bei Dunkelheit:Senkrechte Bewegung der Hand-laterne von oben nach unten.

29a. Zurückdrücken:

bei Tage:

Wagerechte Bewegung desArmes hin und her.

bei Dunkelheit:Wagerechte BewegungHandlaterne hin und her.

bei Tage:

Kreisförmige BewegungArmes.

30a. Halt:

des

bei Dunkelheit:Kreisförmige BewegungHandlaterne.

der

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Allgemeine Bestimmungen.

1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen findenauch auf einzeln fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit fürletztere nicht Ausnahmen zugelassen sind.

2. Eine Abweichung in der Darstellung der Signale von den bei-gegebenen Abbildungen ist zulässig, soweit der Wortlaut dereinzelnen Signalbestimmungen nicht entgegensteht.

3. Diese Signalordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 beziehungsweise1. Oktober 1898 in Kraft; sie findet Anwendung auf allen Haupt-eisenbahnen Deutschlands und auf den Nebeneisenbahnen, soweitbei den letzteren Signale zur Anwendung kommen. Ausnahmenkönnen unter besonderen Verhältnissen von der zuständigenLandes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts zugelassen werden.

Diese Signalordnung wird durch das Reichs-Gesetzblatt ver-öffentlicht.

Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungenerlassenen Ausführungsbestimmungen sind dom Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.

4. Sofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrich-tungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum 1. Januar 1893nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der be-treffenden Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Bereitsbewilligte Befristungen werden hiervon nicht berührt.

5. Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken,welche von ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden,können Abweichungen von dieser Signalordnung von der betreffen-den Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisen-bahn-Amts bewilligt werden.

,. J 5. Juli 1892.

Berlln den 237008987

Der Reichskanzler.

Graf von Caprivi.

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