Buch 
Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
Entstehung
Seite
67
JPEG-Download
 

Bestimmungen über die Befähigung von Eisenhahnbetriebsbeamten.

Arbeiten, sowie der dazu erforderlichen Materialien, Werkzeugeund Geräthe nach deren Beschaffenheit und Verwendung,

3. Kenntniss der verschiedenen, bei der betreffenden Bahn vorkom-menden Arten der Schranken und deren Bedienung, sowie derfür das TJeberschreiten der Wegeübergänge bestehenden Vor-schriften,

4. Kenntniss der Vorschriften über Benutzung der verschiedenenArten von Draisinen, Bahnmeisterwagen und sonstigen Arbeits-wagen auf den Gleisen,

5. Kenntniss des Zweckes und der Bedienung der Signalvorrich-tungen und der Handhabung der Läutewerke, sowie der Bestim-mungen über Beaufsichtigung und Unterhaltung der Telegraphen-leitungen,

6. Kenntniss der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch-lands, beziehungsweise der Bahnordnung für die NebeneisenbahnenDeutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren, sowieder Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst denfür die betreffende Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen,ferner der Anweisung über das Verhalten bei Unfällen und derBestimmungen über gefundene Sachen,

7. Kenntniss der Dienstanweisung für Weichensteller und Bahn-wärter,

8. eine Probezeit, und zwar:

a) entweder durch dreimonatliche Beschäftigung bei der Unter-haltung und Erneuerung des Oberbaues und dreimonatlicheBeschäftigung im Bahnbewaehungs- und Signaldienste einerim Betriebe befindlichen Bahn.

b) oder neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahnneubau,sofern der Dienstanfänger hierbei mit sammtlichen zur Her-stellung des Oberbaues und der Weichen erforderlichen Arbeitensich vertraut gemacht hat, auch während dieser Zeit etwadrei Monate bei dem für Arbeitszüge eingerichteten Bahnbe-wachungs- und Signaldienste thätig gewesen ist.

b. Haltepunktwärter:

ausser den unter Villa bezeichneten Erfordernissen:

9. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständlicheschriftliche Anzeige zu erstatten,

10. Kenntniss der Bestimmungen der Verkehrsordnung für die Eisen-bahnen Deutschlands und der für den Fahrdienst erlassenen Be-stimmungen, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren.

IX.

Weichensteller und Haltestellenaufseher.

a. Weichensteller:

ausser den unter Villa 1 bis 7 bezeichneten Erfordernissen:

8. Kenntniss der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkom-menden Arten von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Ein-richtung, ihres Zweckes und ihrer Bedienung, sowie der damitverbundenen Signalvorrichtungen,

9. Kenntniss des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben,Schiebebühnen, Centesimalwaagen und Wasserkrahne,

10. Kenntniss der Vorschriften über den Rangirdienst,

11. Kenntniss der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch-landsbeziehungsweise der Bahnordnung für die NebeneisenbahnenDeutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren,

12. die unter Villa 8a und b vorgeschriebene Probezeit mit derMaassgabe, dass an Stelle der dreimonatlichen Beschäftigung imBahnbewaehungs- und Signaldienste eine dreimonatliche Beschäf-tigung im Weichensteller-, Bahnbewaehungs- und Signaldienstetritt.

b. Haltestellenaufseher:ausser den unter IXa bezeichneten Erfordernissen:

13. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständlicheschriftliche Anzeige zu erstatten,

14. Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniss der Vorschriften überdie Behandlung der telegraphischen Apparate und Leitungen,sowie über den dienstlichen Gebrauch derselben,

15. Kenntniss der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betrachtkommenden Bestimmungen aus der Verkehrsordnung für dieEisenbahnen Deutschlands, den Vorschriften für die Fahrkarten-ausgabe und die Gepäck- und Güterabfertigung, der Betriebsord-nung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise derBahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, Kenntnissder Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst denfür die betreffende Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen,sowie der für den Stations- und Fahrdienst der betreffenden Bahnerlassenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften, sowie derVorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagenim internationalen Verkehr,

16. Kenntniss der besonderen Vorschriften für den Dienst auf Halte-stellen,

17. dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienste.

X.

Bahnmeister.

1- Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Gegen-stand aus dem Dienstkreise eines Bahnmeisters in angemessenerForm schriftlich darzustellen,

Kenntniss der Organisation der eigenen Bahnverwaltung,

o. besondere Fachkenntnisse, namentlicha) Berechnung gradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises undseiner Theile,

h) Berechnung der beim Bau vorkommenden regelmässigen Körper,Gewölbe und Gewölbeflächen, Inhaltsbestimmung ebenflächigerKörper, des Cylinders, des Kegels und der Kugel, sowie derOberfläche derselben (ohne Beweisführung),

°) Kenntniss der gebräuchlichsten Mauer- und. Zimmermaterialienund der Mörtelbereitung, sowie der gewöhnlichen Stein- undHolzverbände, und

d) sämmtlicher bei Unterhaltung der Bahn vorkommenden Arbeitenund der dazu erforderlichen Materialien und Geräthschaften,der Anlagen und der Verhältnisse des Bahnkörpers, der Her-stellung der Bettung und des Oberbaues; der Anordnung undEinlegung von Weichen; der Einrichtung, des Zweckes undder Bedienung der Stellwerke,

e) Befähigung, einfache Zeichnungen und Handskizzen anzufer-tigen, sowie einfache Flächen- und Höhenmessungen auszu-führen und aufzutragen,

4. Kenntniss der Vorschriften der Betriebsordnung für die Haupt-eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung fürdie Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Signalordnung fürdie Eisenbahnen Deutschlands nebst zugehörigen Ausführungs-bestimmungen, auch der sonstigen Vorschriften zur Sicherungdes Betriebes, für den Signaldienst und für die Unterhaltung derelektrischen Telegraphenleitungen, der Dienstanweisungen fürdie Bahn- und Weichenwärter, der Vorschriften über die Führungder Arbeitszüge, der Bestimmungen über freie Fahrten, Versendungvon Dienstgut und das Verhalten bei Unfällen und sonstigenaussergewöhnlichen Ereignissen,

5. Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Arbeiterlisten,Aufstellung von Rechnungen, Kostenanschlägen und Massenbe-rechnungen däzu, Kenntniss dbr Vorschriften über die Verwaltungund Verrechnung der Bahnmaterialien,

6. Fertigkeit in dem Gebrauch und der Handhabung elektrischerTelegraphen, insbesondere Fähigkeit, dienstliche Telegramme undelektrische Hülfssignale zu geben,

7. Kenntniss der Dienstanweisung für Zugführer und der Vorschriftenüber Führung der Fahrberichte,

8. einjährige Beschäftigung beim Bau oder bei der Unterhaltungdes Oberbaues einer Bahn und auf einem bau- oder betriebstech-nischen Bureau.

XI.

Stationsaufseher und Stationsassistenten.

1. Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Vorgangaus dem Stationsdienste in angemessener Form schriftlich dar-zustellen,

2. Rechnen in den vier Grundarten, sowie mit gewöhnlichen undDezimalbrüchen,

3. Kenntniss der Geographie, insbesondere Deutschlands und der be-nachbarten Länder,

4. Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniss der Vorschriften beiAnnahme von Privattelegrammen, sowie der Bestimmungen überdie Behandlung der telegraphischen Apparate und Leitungen,

5. Kenntniss des Fahrkarten-, Gepäck- und Güterabf ertigungsdienstes,der allgemeinen Tarifbestimmungen und der für den Stations-und Abfertigungsdienst in Betracht kommenden Vorschriften desKassen- und Rechnungswesens,

6. Kenntniss der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und derallgemeinen Vorschriften für deren Beamte,

7. Kenntniss der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands,der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be-ziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-lands, der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebstden dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen, der für den Sta-tions- und Fahrdienst bei der betreffenden Bahn erlassenen Ver-ordnungen und sonstigen Vorschriften, auch derjenigen für Kreu-zungen und Abzweigungen auf freier Bahn, sowie für die Benut-zung und Meldung eigener und fremder Wagen, Vertrautheit mitden dienstlichen Obliegenheiten der Stations- und Fahrbediensteten,Kenntniss der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung derEisenbahnwagen im internationalen Verkehr, sowie der Anweisungüber die Benutzung der Rettungskasten,

8. Kenntniss der gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften über dieBeseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung aufEisenbahnen,

9. Kenntniss der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung,soweit sie ihren Dienstkreis berühren,

10. Fertigkeit in der Zusammensetzung von Zügen bei regelmässigemund bei gestörtem Betriebe,

11. allgemeine Kenntniss der Einrichtung und der zur Betriebssicher-heit nothwendigen Beschaffenheit des Oberbaues, der Weichen,Stellwerke, Drehscheiben, Schiebebühnen, Last- und Wasser-krahne, Signalvorrichtungen und der Betriebsmittel, sowie derfür die Unterhaltung und Wiederherstellung des Oberbaues er-forderlichen Geräthschaften, Werkzeuge und Arbeiten,

12. einjährige Beschäftigung im Stationsdienste.

XII.

Stationsvorsteher.

1. Kenntniss der Einrichtungen des Verbands- und Tarifwesens dereigenen Bahn und der betheiligten Nachbarbahnen, sowie desVerhältnisses der Eisenbahn zur Post-und Telegraphenverwaltung,

2. Kenntniss der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung,soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren,

3. zweijähriger Dienst in der unter XI bezeichneten Stellung.

XIII.

Lokomotivführer.

1. Fähigkeit, einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Lokomotiv-führers schriftlich in angemessener Form darzustellen,

2. Rechnen in den vier Grundarten, sowie mit gewöhnlichen undD ezimalb rli ch en,

3. allgemeine Kenntniss der Eigenschaften und der Behandlung derbeim Maschinenbau und im Betriebe zur Verwendung kommendenMaterialien,

4. allgemeine Kenntniss der einfachen physikalischen Gesetze,namentlich über den Wasserdampf und dessen Wirkungen,

5. Kenntniss der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie

6. der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kaltenZustande,

7. Kenntniss der Einrichtung und Handhabung der auf der betreffen-den Bahn vorkommenden durchgehenden Bremsen,

8. Kenntniss der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch-lands beziehungsweise der Bahnordnung für die NebeneisenbahnenDeutschlands, sowie der Vorschriften über den Rangirdienst, derSignalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands und der zurAusführung derselben auf der betreffenden Bahn erlassenen Be-stimmungen, der Dienstanweisungen für Lokomotivführer undHeizer und derjenigen für Stationsvorsteher, Weichensteller,Bahnwärter, Zugführer und Wagenwärter, soweit sie den Dienst-kreis eines Lokomotivführers berühren,

9. Kenntniss der zu befahrenden Strecken,

67