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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Verhältniss der Eisenbahnen

1) Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869.

(B.G.B1. S. 317).

§. 17. Zollstrassen sind:

a) alle die Grenzen gegen das Vereinsausland überschreitendenoder an der Grenze beginnenden, dem öffentlichen Verkehrdienenden Eisenbahnen (auch Strassenbahnen) für den Eisen-bahntransport.

VII. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durch-fuhr auf den Eisenbahnen.

A. Allgemeine Verpflichtungen der Eisenbahn-verwaltungen.

1 ) Bezüglich der für die Abfertigung und die einstweilige Niederlegung dernicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erforderlichen Bäume.

§. 59. Die Eisenbahnverwaltung hat auf den für die Zollabferti-gung bestimmten Stationsplätzen die für die zollamtliche Abfertigungund für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abferti-gung gelangenden Gegenstände erforderlichen Bäume zu stellen, be-ziehungsweise die nach der Anordnung der Zollbehörde hiefür nöthigenbaulichen Einrichtungen zu treffen.

2) Gegenüber den Zollbeamten.

§. 60. Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mitder Kontrole des Verkehrs auf den Eisenbahnen und der die Abferti-gung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt sind,und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn ausweisen,sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nachforsch-ungen, die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen solange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete undmöglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert.

Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Halte-stellen anwesenden Angestellten der Eisenbahnverwaltungen sind insolchen Fällen verpflichtet, auf die von Seite der Zollbeamten an sieergehende Aufforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hilfezu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachtbriefe undder auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zn gestatten.

Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalbder gesetzlichen Tageszeit alle auf den Stationsplätzen und Halte-stellen vorhandenen Gebäude und Lokalien, soweit solche zu Zweckendes Eisenbahndienstes und nicht bloss zu Wohnungen benutzt werden,ohne die Beachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und darindie von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen.Dieselbe Befugniss steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Halte-stellen, welche von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nacht-zeit zu.

Jeder mit der Kontrole des Eisenbahnverkehrs besonders be-auftragte Oberbeamte muss innerhalb der von der betreffenden Zoll-direktivbehördo bezeichneten Strecke der Eisenbahn in beiderlei Rich-tungen in einem Personenwagen 2. Klasse unentgeltlich befördertwerden.

Ebenso hat, wo die Zollverwaltung eine Begleitung der Wagen-züge durch Zollbeamte eintreten lasst, die Beförderung der Beglei-tungsbeamten unentgeltlich zu erfolgen und ist denselben ein Sitz-platz auf einem Wagen nach ihrer Wahl, sofern sie von der Begleitungzurückkehren aber ein Platz in einem Personenwagen mittlerer Klasseeinzuräumen.

B. Waaren-Eingang.

1) Zollamtliche Behandlung der Güter, die in Eisenbahnwagen die Grenzeüberschreiten.

§. 61. Bei Ueberschreitung der Grenze dürfen in den Personen-wagen oder sonst anderswo als in den Güterwagen sich keine Gegen-stände befinden, welche zollpflichtig sind oder deren Einfuhr verbotenist. Eine Ausnahme findet nur hinsichtlich der unter dem Handgepäckder Reisenden befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, sowie desGepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisenbahnen beför-derten Wagen von Reisenden befindet.

, Auf den Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfennur Gegenstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Ar-beiter der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Ge-brauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben. Auch dürfenweder in den Eisenbahnwagen, noch in den Lokomotiven und Tenderngeheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oderEffekten geeignete Räume vorhanden sein.

§ 62. Sämmtliche Frachtgüter und Effekten, deren Abfertigungnach Maussgabe deT folgenden Bestimmungen stattfinden soll, müssenjn der Regel schon im Auslande in leicht und sicher verschliessbareGuterwagen (Kulissenwagen, Wagen mit Schutzdecken), oder in ab-hebbare Behälter, nach den von der Zollbehörde zu ertheilendennäheren Vorschriften verladen sein.

Generelle Deklaration. Ladungsverzeichniss.

§ 63. Unmittelbar nach. Ankunft des Zuges auf dem Balmhofedes Grenzzollamtes hat der Zugführer*) oder der sonstige Bevoll-mächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amto vollständige Ladungs-yerzeichnisse über die Frachtgüter in zweifacher Ausfertigung zuj übergeben. Der einen Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über diej üari u verzeichneten Güter beigefügt sein.

j Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Kolli nach In-1 Verpackungsart, Zeichen, Nummer und Bruttogewicht nach-

weisen, die Gesammtzahl derselben angeben und dasjenige Amt be-zeichnen, bei welchem die weitere Abfertigung verlangt wird. Fernermuss darin die Angabe der Wagon oder Wagenabtheilungen oder derutmebbaren Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen,Mimmer oder Buchstaben enthalten sein.

j , *) Dieser bezw. der Bevollmächtigte haftet für die Richtigkeit

aer Deklaration. (R.-G. 1.12. 87. Entsch. i. St.-S. XVII1.)

zur Zoll- und Steuerverwaltung.

Ein jedes Ladungsverzeichniss dar! in der Regel nur solcheGüter enthalten, welche nach einem und demselben Abfertigungsortebestimmt sind.

Abfertigung der weitergehenden Wagen.

§. 64. Demnächst werden die Wagen unter amtlichen Verschlussgesetzt (§§. 94 bis 96).

Der Zugführer oder sonstige Vertreter der Eisenbahnverwaltungübernimmt durch Unterzeichnung des Ladungsverzeichnisses in Voll^macht der Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung, die in diesen Ver"zeichnissen genannten Wagen u. s. w. binnen der darin bestimmtenFrist in vorschriftsmässigem Zustande und mit unverletztem Ver-schlüsse in den betreffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigen-falls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmässigen Eingangs-zolles von den in dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen Gewichts-mengen zu haften.

Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazugehörigen Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu den zum Verschlüsseder Wagen verwendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die be-treffenden Abfertigungsstellen adressirt und nebst den vom Grenzzoll-amte auszufertigenden ßegleitzetteln dem Zugführer oder sonstigenBevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Ab-fertigungsstellen übergeben. Die unterbliebeneAblieferung der Schlüsseloder die Verletzung des Verschlusses, unter welchem sich dieselbenbefinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmäch-tigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittel-bare Verletzung des Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu welchendie Schlüssel gehören.

Umladungen und Ausladungen.

§. 65. Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegseine Umladung oder theilweisc Ausladung von Frachtgütern bei einemdazu befugten Zoll- oder Steueramte unter amtlicher Aufsicht undunter den von der Zollbehörde naher vorzuschreibenden Bedingungenstattfinden.

An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasser-strasse reicht, kann gleichfalls die Umladung der Güter von den Eisen-bahnwagen in verschlussfähige Schiffe und umgekehrt unter vorbe-zeichneten Bedingungen vorgenommen werden.

Die Abnahme des Verschlusses, die erfolgte Umladung oder Aus-ladung, ferner die Wiederanlegung des Verschlusses ist auf dem Be-gleitzettel zu bescheinigen.

Abfertigung am Bestimmungsorte specielle Deklara-tion, Revision und weitere Abfertigung.

§. 66. Gleich nach Ankunft des Wagenzuges am Bestimmungs-orte sind die Wagen und die abhebbaren Behälter der Abfertigungs-stelle vorzuführen, welche dieselbe in Beziehung auf ihren Verschlussund ihre äussere Beschaffenheit revidirt.j Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestim-

menden Frist die Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mitder Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, nach den Be-stimmungen in den §§. 22 ff. speziell zu deklariren, sofern nicht nach§. 27 der Antrag auf amtliche Revision gestellt wird.

Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnissesohne spezielle Deklaration abgefertigt werden.

Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher dasLadungsverzeichniss unterzeichnet hat, haftet für die Richtigkeitder in demselben enthaltenen Angaben hinsichtlich der Zahl und Artder geladenen Kolli-Abweichungen, welche sich bei der Revisionvon dem in den speziellen Deklarationen angegebenen Gewicht heraus-steilen, bleiben innerhalb der im §. 39 bezeichneten Grenzen-straffrei.

Hinsichtlich des der Verzollung oder weitern Abfertigung zuGrunde zu legenden Gewichts rinden die Bestimmungen im Schluss-sätze des §. 47 Anwendung.

Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung können die Ladungs-Verzeichnisse auch einem anderen dazu befugten Amte zur Erledigungüberwiesen werden.

§. 67. Kücksichtlich der auf dem Transport zu Grunde gegangenenoder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommenden Gegen-stände gelten die Bestimmungen des §. 48.

§. 68. Bei der Revision und weiteren Abfertigung kommen dieBestimmungen in den §§. 39 bis 51 zur Anwendung.

2) Zollamtliche Behandlung der Güter, welche im getcöhnlichen Landfracht-oder Schiffsverkehr einem Grenzzollamte behufs Weiterbeförderung mittelst derEisenbahn zugeführt werden.

§. 69. Die aus dem Auslande eingegangenen Waaren, für welchedas im Eisenbahnverkehr zulässige erleichterte Abfertigungsverfahrenin Anspruch genommen wird, sind von dem Waarenführer unter Ueber-gabe der Ladungspapiere dom Grenzzollamte vorzufüliren, welchesdie Waaren unter amtliche Aufsicht und Kontrole stellt. Vor derVerladung in die Eisenbahnwagen hat der Bevollmächtigte der Eisen-bahnverwaltung das im §. 63 vorgeschriebene Ladungsverzeichniss zuübergeben.

Die Verladung geschieht unter amtlicher Aufsicht und unter Ver-gleichung der einzuladenden Güter mit dem Ladungsverzeichniss.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten die Bestimmungen inden §§. 64 bis 68.

C, Waaren-Durchgang.

§. 70. Die zum unmittelbaren Durchgänge auf den Eisenbahnenbestimmten Güter werden mit Begleitzetteln und Ladungsverzeich-nissen und unter amtlichem Verschluss (§§. 63 und 64) zur Durchfuhrabgefertigt. Die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamte beschränktsich in der Regel auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses unddie Bescheinigung des Ausganges über die Grenze. Enden die Eisen-bahnen bei dem Grenzausgangsamte, so hat das letztere eine Ver-gleichung der auszuladenden Güter mit dem Ladungsverzeichniss vor-zunehmen.

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