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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Beförderung von Reisegepäck und Expressgut.

(5) Wird die Zurückgabe der Fahrzeuge nach der Auflieferung,aber vor Erreichung der Bestimmungsstation beansprucht, ohne dassdie in der Zusatzbestiinmung 3 (1) bezeichnete Veranlassung vorliegt,so sind neben der Fracht für die von der Sendung etwa zurückge-legte Strecke an Kosten zu entrichten:

a) im Falle der Zusatzbestiinmung 5 des Abschn. 3 für 100kg 0,20 M.,

b) im Falle der Zusatzbestiinmung 6 des Abschn. 3 für den Eisen-bahnwagen 3,00 Mark.

Diese Kosten werden nicht berechnet, wenn das Gut von derUnterwegsstation unter Frachtberechnung nach der Versandstationzurück- oder nach einer anderen Station befördert wird.

(6) Werden die Fahrzeuge von der Bestimmungsstation oder voneiner Unterwegsstation nach der Versandstation" zurück- oder naclieiner anderen Station befördert, so wird ausser der Fracht für dieBeförderung bis zur ursprünglichen Bestimmungsstation oder bis zuder Unterwegsstation, auf welcher die Fahrzeuge angehalten werden,im ersten Falle die Rückfracht bis zur Versandstation, im zweitenFalle die Fracht von der ursprünglichen Bestimmungsstation odervon der Unterwegsstation bis zur neuen Bestimmungsstation, fürjede Abfertigungsstrecke mit voller Abfertigungsgebühr, erhoben.

4. (1) Nach Ablauf der vorgeschriebenen Abholezeit wird an S tan d-g e 1 d für Land-(Strasseii-)Falirzcuge sowie Wasserfahrzeuge erhoben:

für jedes Fahrzeug und jede angefangene Stunde 0,50 Mark.

(2) Die Gebühr wird erhoben, gleichviel ob die Fahrzeuge sichnoch auf den zur Beförderung benutzten Eisenbahnwagen befinden

oder abgeladen sind. Ein besonderes Wagenstandgeld für die längereBenutzung der zur Beförderung verwendeten Eisenbahnwagen wirdnicht erhoben.

Zur vorübergehenden Aufbewahrung des Gepäcks gegen einemassige Gebühr*) befinden sich auf allen grösseren Stationen ge-eignete Einrichtungen und Lokale, meist mit der BezeichnungHand-gepäck, womit aber nicht gesagt sein soll, dass hier nicht jede Artvon Gepäck aufbewahrt werden könne (§. 38 der E.B.V.O. Abtli. I S.21).

Ueber in Verlust gerathene Gepäckstücke siehe §. 35 derE.B.V.O. und über verspätete Ankunft des Reisegepäcks§. 36 (S. 21) sowie §. 34 und die Abth. XVIII ReklamationswesenS. 271 ff.

Der Tarif f ür Reise gep äclc ist aus Abth. XV und VI ersichtlich,

*) In Baden: für je 24 Stunden für 12 Stück 20 Pf., für jedesweitere Stück 10 Pf.

In Bayern: für je 24 Stunden und je 25 kg (ohne Rücksicht aufStückzahl) 20 Pf.

In Elsass-Lothringen: für jedes Stück für die zwei erstenTage zusammen 10 Pf., für jeden folgenden Tilg weitere 10 Pf.

In Württemberg: für je 24 Stunden für 12Stück 20 Pf., fürjedes weitere Stück 10 Pf.

Auf der Main-Neckarbalin: für jedes Stück für die zwei erstenTage zusammen 10 Pf., für jeden folgenden Tag weitere 10 Pf.

InPreussen und Sachsen: für jedes Stück und jeden Tag 10 Pf.

5.

Expressgut.

Die Einrichtung von sog. Expressgutsendungen ist durch Ab-schnitt V (§§. 3941) der E.B.V.O. (Abth. I S. 21) geregelt.

Expressgutsendungen sind z. Zt bei den meisten deutschen Ver-waltungen*) zugelassen.

Die grossen Vortheile der Expressgutabfertigung sind unschwerzu erkennen und die fortwährend gesteigerte Zunahme dieses Ver-kehrs beweist, dass das Publikum dieser Einrichtung sympathischgegenübersteht.

Die Einrichtung besteht kurz gesagt darin, dass es jedermannmöglich ist, von einer Eisenbahnstation nach einer andern Eisenbalm-station Güter mit der grösstmöglichen Beschleunigung zu verschicken,die dem Adressaten sofort zugestellt werden. Es ist z. B. eine Sen-dung, die vor 7 Uhr 15 Min. Vorm, in München aufgeliefert wird,schon in den Händen des Empfängers in Ulm um 11 Uhr Vorm., inStuttgart um 1 Uhr Nachm., in Karlsruhe um 4 Uhr Nachm., in Strass-burg um 6 Uhr Nachm., was durch keine andere Beförderungsgelegeu-heit erreicht werden kann. Das Postpacket z. B. wird folgendenManipulationen unterworfen: es muss am Paeketschalter innerhalbder vorgeschriebenen Schalterstunden aufgeliefert werden, das betr.Postamt sammelt nun alle anfallenden Packete und befördert sie nacheiner gewissen Zeit (meist einigen Stunden) zur Verladestelle amBahnhof, dort werden die vielen anfallenden Packete in den Bahn-kpostwagen verladen und rollen mit dem fahrplanmässigen Postkursihrer Bestimmung zu. Am Bestimmungsort angelangt, werden dioPackete vom Bahnpostwagen an das Postamt übergeben, im Päckerei-raum nach Stadttheilen, Strassen etc. sortirt und mit dem nächst-fälligen Bestellgang dem Empfänger zugeführt; es braucht ein Post-packet von München z. B. nach Strassburg, von der Auflieferungdurch den Versender bis zur Ablieferung an den Empfänger regel-mässig zwei Tage. Anders heim Expressgut. Der Versender liefertdie Sendung bei der E.xpressgut(abfertigungs)stelle, die meist mit derGepäckstelle verbunden ist, auf z. B. 20 Minuten vor Abgang einesSchnellzuges in der betr. Richtung, wobei keine bestimmten Sehalter-stunden vorgeschriehen sind, mit wenigen Federstrichen ist die Sen-dung abgefertigt, wird in den betr. Zug verladen, rollt seiner Be-stimmung zu und wird dort sofort dem Empfänger zugestellt.

Dass bei solch beschleunigter Beförderung besondere Bestim-mungen getroffen werden mussten, die geeignet sind, die glatte Ab-wicklung besonders in Zeiten starken Verkehrs wie z. B. in derWoche vor Weihnachten zu fördern, ist begreiflich. Diese Bestim-mungen betreffen insbesondere Art und Umfang, Verpackung undAdressirung, Ein- und Auslieferung der Sendungen.

Im Allgemeinen finden die Vorschriften über das Reisegepäcksinngemässe Anwendung, wie auch der Beförderungspreis meist der-selbe ist wie hei Reisegepäck, dazu kommt hauptsächlich die Forde-rung, dass jede Expressgutsendung eine deutliche Adresse des Em-pfängers tragen muss.

*) Den bayerischen, sächsischen, württembergischen, badisclmnStaatseisenbahnen, den Reiehseisenbahnen in Elsass-Lothringen, derMain-Neckarbahn und den Pfälzischen Eisenbahnen.

Begriff des Expressguts.

Was als Expressgut aufgeliefert werden kann, sagt zunächst§. 39 der E.B.V.O. (S. 21), wozu die betr. Verwaltungen noch beson-dere Bestimmungen erlassen haben, die im Wesentlichen folgendesenthalten:

Als Expressgut können bei den Gepäck(abfertigung)stellen Gegen-stände jeder Art zur Beförderung aufgegeben werden, sofern sie nicht

1. unter die in §. 50 der E.B.V.O. verzeiebneten Gegenstände fallen(siehe Abth. XIII Seite 175),

2. einer zoll- oder .steueramtlichen Behandlung unterliegen (wobeiGemeindoverbrauehssteuern nicht in Betracht kommen),

3. ein Gewicht von 100 kg übersteigen,

4. wegen des dafür nöthigen Raumes oder, weil die Verladung be-sonders schwierig erscheint, zur Beiladung im Gepäckwagen nachhahnseitigem Ermessen ungeeignet sind.

Verpackung und Adressirung.

Hier gilt zunächst das in §. 31 der E.B.V.O. (Abth. I Seite 20)Gesagte.

Gegenstände, welche ihrer Natur nach zum Schutze gegen Verlustoder Beschädigung auf dem Transporte einer Verpackung bedürfen,aber nicht sicher und dauerhaft verpackt sind, können zurückgewiesenwerden.

Jedes Stück muss mit einer genauen, deutlichen und dauerhaftan (1cm Gut befestigten Adresse versehen sein, welche ausserdem,wenn die Sendung nach vorgängiger Anmeldung von dom Adressatenabgeholt werden soll, die Bezeichnungzur Selbstabholung, wemsie aber ohne Anmeldung bis zur Abholung auf dem Bahnhof lagernsoll, die BezeichnungBahnhof lagernd zu tragen hat.

Die Einlieferung

hat spätestens >/t Stunde vor Abgang des Zuges, mit welchem dieBeförderung stattfinden soll, hei der Gepäckstelle zu geschehen gegenBescheinigung und sofortige Entrichtung der Fracht (Frankatur-zwang). Belastung mit Nachnahme ist nicht zulässig.

Die Frachtberechnung geschieht meist nach dem Gepäcktarif, ge-ringster Erhebungsbetrag 20 Pf.

Die Fracht

ist dieselbe wie fiir Reisegepäck und ist aus Abth. XV S. 218 sowieaus S. 119 ff. ersichtlich.

Die Auslieferung

am Bestimmungsorte kann sofort nach Ankunft des Zuges, mit welchemdie Beförderung des Gutes zu geschehen hatte, hei der Gepäcksstelleverlangt werden und erfolgt gegen Empfangsbescheinigung.

Die Zustellung in die Wohnung geschieht, wenn nichts anderesverlangt oder vorgescjirieben wurde, alsbald nach Ankunft gegenBezahlung einer massigen Gebühr.

Ueber Lagergeld gelten dieselben Bestimmungen wie bei Reise-gepäck.

Ueber Lieferfrist, Interessedeklaration und Haftungder Eisenbahn siehe Abth. XVIII S. 271 ff.

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