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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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X.

Zoll-Vorschriften

für die Einfuhr von Gütern i

Dieselben sind enthalten in:

a) dem Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 (B.G.B1. S. 317); (einAuszug hieraus befindet sich in Abth. III S. 75);

b) der Anweisung des Bundesraths zur Ausführung des Vereinszoll-gesetzes (C.B1. f. d. D. R. 1888, S. 489);

c) dem Eisenbahn-Zoll-Regulativ vom 5. Juli 1888 (C.B1. f. d. D. R.

S. 573);

d) den Vorschriften über die zollsiehere Einrichtung der Eisenbahn-wagen im internationalen Verkehr (vom Mai 1896), vereinbartzwischen den Regierungen von Deutschland, Frankreich, Italien,Oestorreich-Ungarn und der Schweiz, welchen Vereinbarungenspäter noch beitraten Belgien, Bulgarien, Griechenland, die Nieder-lande, Rumänien und Serbien;

e) Bestimmungen des Bundesrathes über die zollamtliche Abfertigungder zur unmittelbaren Durchfuhr durch das deutsche Zollgebietmit der Eisenbahn bestimmten Passagier-Effekten (C.B1. f. d. D. R.1892, S. 472);

f) das Begleitschein-Regulativ (C. f. d. D. R. 1888, S. 501);

g) das Niederlage-Regulativ (0. f. d. D. R. 1888, S. 551);

h) das Deklarationsschein-Regulativ (0. f. d. D. R. 1878, S. 211);

i) das Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 (R.G.B1. 1885, S. 111);

k) Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 21. Febr. 1898zu dem Gesetz, betr. die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom14. April 1894 (0. f. d. D. R. 1898, S. 100).

Der wichtigste Inhalt all dieser Verfügungen ist in nachstehendenBestimmungen kurz zusammengefasst:

§ 1 .

Umfang des deutschen Zollgebiets.

Das Deutsche Reich bildet gemäss Art. 33 der Reichsverfassungein einheitliches Zollgebiet; demselben gehört auch das Grossherzog-thum Luxemburg an. Ausgeschlossen von dem deutschen Zollgebietsind die Insel Helgoland, einzelne Theile von Baden sowie die Frei-hezirke von Hamburg, Bremen, Geestemünde, Bremerhafen, Cuxhafenund Brake, die sog. Zollausschlüsse; das Nähere hierüber vgl.Abth. XVII S. 267.

§. 2 .

Freiheit des Verkehrs im Innern.

Innerhalb des Zollgebiets herrscht, abgesehen von der besonderenKontrole im Grenzbezirke (V.Z.G. §§ 119 und 120), bezüglich aller zoll-freien oder verzollten ausländischen Waaren sowie bezüglicli allerinländischen Erzeugnisse vollständige Verkehrsfreiheit, mit Ausnahmeder im Abschnitt III genannten Gegenstände (Branntwein, Zucker,Salz, Tabak, Spielkarten, Bier, Malz, Wein, Obstmost und Fleisch-waaren), welche bei der Gewinnung oder Herstellung oder beim Ueber-gang aus einem Bundesstaate in den andern einer Besteuerung unter-liegen (V.Z.G. §. 7).

§. 3.

Ein-, Äus- und Durchfuhr.

I. Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ist bezüglichaller Erzeugnisse dev Natur wie des Kunst- und Gewerbefleisses un-eingeschränkt gestattet, soweit nicht Ausnahmen hiervon zeitweisefür einzelne Gegenstände beim Eintritt ausserordentlicher Umstände(z. B. Krieg, Futternoth) oder zur Abwehr gefährlicher ansteckenderKrankheiten (z. B. Einfuhrverbote zur Verhütung der Einschleppungder Cholera) oder aus sonstigen gesund heits- oder sicherheitspolizei-lichen Rücksichten, (z. B. Verbot der Einfuhr von Sprengstoffen) fürden ganzen Umfang oder einen Theil des Zollgebiets angeordnet werden '(V.Z.G. §§. 1 und 2, s. Abschn. 3).

II. Ferner erfolgt durch die Zollbehörde zu statistischen Zweckeneine Kontrole über Ein-, Aus- und Durchfuhr von zollfreien und zoll-pflichtigen Gütern nach Maassgabe des Gesetzes, betr. die Statistikdes Waarenverkehrs (vgl. die Bestimmungen in Abth. XVII S. 257).

§ 4 .

Zollfreiheit bei der Durchfuhr und Ausfuhr.

Von der Durchfuh r werden Abgaben nicht erhoben (V.Z.G. §. 6);ebenso gilt bei der Ausfuhr die Zollfreiheit als Regel (V.Z.G. §.5),von der z. Zt. Ausnahmen nicht bestellen.

§. 5 .

Eingangszoll.

Die aus dem- Auslande eingehenden Gegenstände sind zollfrei,soweit nicht der Zolltarif einen Eingangszoll festsetzt (V.Z.G. §. 3).

§ 6 -

Erhebung des Zolles.

I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maass,hach Stückzahl oder nach dem Werthe.

II. Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zuwtrichten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem die zumEingänge bestimmten Waaren bei der zuständigen Zollstelle zur Ver-vdl'iiigg zur Abfertigung auf Begleitschein II oder zur AnschreibungSEvivatkreditlager angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden(V.Z.G. §, 9).

III. Zur richtigen Anwendung des Zolltarifs dient das amtliche

.'rthv.envcrzoichn iss, welches die einzelnen Waarenartikel nachk.f 11 im Handel und sonst üblichen Benennungen in alphabetischerOrdnung aufzählt und die auf jeden .derselben anzuwendende Tarif-wminer bezeichnet (V.Z.G. §. 12). "

. .1*. Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staate gegenüber der-verpflichtet, welcher zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten, In-aner (natürlicher Besitzer) des zollpflichtigen Gegenstandes ist8. 13).

Pp ' Eie zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht auf dieJfrrte eines Dritten an denselben für den darauf ruhenden Zoll undopen, so lange dessen Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Zoll-(lm°T . zu rtickbehalten oder mit Beschlag belegt werden. Das anInhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten

das Deutsche Reichsgebiet.

ergangene Verbot, über den fraglichen Gegenstand weiter zu ver-fügen, hat die volle Wirkung der Beschlagnahme. Die Verabfolgungder Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch haltet, kann inkeinem- Falle eher verlangt werden, als bis die Abgaben davon bezahltsind (V.Z.G. §. 14).

§ 7.

Zollkontrole beim Eingang der Züge Uber die Grenze.

Beim Eingänge über die Grenze unterliegen sämmtliehe Gegen-stände, sowohl die zollfreien wie die zollpflichtigen, einer Zoll-kontrole.

§. 8 .

Abfertigung des Reisegepäcks.

I. In der Regel wird das Reisegepäck sogleich bei dem Grenz-eingangsamte auf. mündliche Anmeldung des Reisenden schliesslichabgefertigt (V.Z.G. §. 92).

II. Das von Ausland zu Ausland im Durchgang durch Deutsch-land eisenbahnseitig direkt abgefertigte Gepäck von Reisenden, diemit Fahrkarten von Ausland zu Ausland versehen sind, wird auf Grundeines Verzeichnisses des Zugpersonals in der Regel im Wagen vor-gewiesen und sodann dem Grenzausgangsamt zugeführt.

§. 9.

Zollabfertigung bei Gütern.

I. Nach der zunächst erforderlichen Anmeldung der Güter heidem Grenzzollamt können verschiedene Abfertigungsweisen eintreten:entweder das Gut wird vom Grenzzollamt endgültig abgefertigt oderaber das Gut wird einem anderen Zollamte zur weiteren Abfertigungüberwiesen.

II. Im ersteren Falle stellt die Zollbehörde fest, ob das Gut zoll-. frei oder zollpflichtig ist; zollfreie Güter werden ohne Weiteres aus

der Zollkontrole entlassen und in den freien Verkehr gesetzt, wäh-rend von den zollpflichtigen nach vorhergegangener spezieller Dekla-ration und Revision der Eingangszoll erhoben ward.

III. Wird die weitere Zollbehandlung einem anderen Zollamt über-tragen, so kann das Gut

entweder mit Ladungsverzeichniss (S. 297) und Begleitzettel (S. 298)

oder mit Begleitschein I (S. 299)

oder mit Begleitschein II (S. 301. 302)dem letzteren Amt überwiesen werden.

§. 10 .

Wahl der Abfertigungsart.

I. Die Wahl der anzuwendenden Abfertigungsart liegt der Güter-abfertigungsstelle der Grenzstation ob, welche den Antrag auf Ab-fertigung an das Grenzzollamt zu richten hat. Hierbei sind in ersterLinie etwaige im Frachtbrief enthaltene Vorschriften des Ab-senders zu beachten. Sind solche nicht vorhanden oder hat derAbsender im Frachtbrief eine Art der Abfertigung beantragt, welcheim gegebenen Falle nicht zulässig ist, so hat die Eisenbahn diejenigeAbfertigung zu veranlassen, welche sie für das Interesse des Ab-senders am vortheilhaftesten erachtet (§. 59 Abs. 4 der E.B.V.O.).

II. Als Regel hat in diesen Fällen Folgendes zu gelten:

a) Z o 11 freie Güter sind, wenn der zugehörige Frachtbrief nichtauch zollpflichtige Güter umfasst und die Abfertigung an der Grenzeohne wesentlichen Aufenthalt erfolgen kann, in den freien Ver-kehr setzen zn lassen.

b) Die Verzollung der Güter hat dann einzutreten, wenn hin-sichtlich der Bestimmung und der Art derselben und des anzuwen-denden Zollsatzes keinerlei Zweifel besteht mul die Verzollung imInteresse des Empfängers (z. B. weil an der Bestimmungsstation keinzuständiges Zollamt sich befindet) zweckmässig erscheint.

c) Die Abfertigung auf Ladungsv.erzeichniss ist dann zuwählen, wenn alle in dem Wagen verladenen Güter nach einem unddemselben Abfertigungsort oder nach einer solchen Empfangsstationbestimmt sind, auf welcher sich eine zur Erledigung von Ladungs-verzeiebnissen befugte Zollstelle befindet.

d) Die Abfertigung auf Begleitschein I ist zu wählen, wenneine Abfertigung nach Ziff. ae nicht eintreten kann und auf derBestimmungsstation der Sendung oder auf dem Weg dabin sieh einzur Erledigung von Begleitscheinen befugtes Amt befindet. Ist einesolche Zollstelle nicht auf der Bestimmungsstation des Gutes selbsjvorhanden, so hat die Abfertigung auf die zunächst vor dieser Sta-tion gelegene zuständige Zollstelle zu erfolgen.

c) Die Abfertigung auf Begleitschein II bat nur auf ausdrück-lichen Antrag des. Absenders im Frachtbriefe einzutreten.

§. 11 .

Abfertigung auf Ladungsverzeichniss.

I. Bei Abfertigung der Waaren mit Ladungsverzeichnissbedarf es Seitens der Güterabfertignngsstelle nur einer generellenDeklaration (Angabe der Zahl dev Wagen, aus denen der Transportbesteht, des Namens und Wohnortes der Warenempfänger, der Zahlder Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern sowie derallgemeinen Bezeichnung der Gattung der geladenen Waaren und desBruttogewichts derselben: vgl. V.Z.G. §. 22). Die Wagen nicht dieeinzeln in dieselben verladenen Stücke werden von dem Grenz-zollamt mittelst Zollschlössern oder Zollbleien unter amtlichen Ver-schluss (Ra um Verschluss) gesetzt, sofern nicht im Einzelfallevon dem Zollamt hiervon ausnahmsweise Umgang genommen wird(E.Z.R. §. 9).

II. Zu dem Ladungsverzeichniss wird sodann von dem Grenz-zollamt ein Begleitzettel, der das Amt bezeichnet, bei welchemder Wagen mit unverändertem Verschlüsse zur weiteren Abfertigungvorzuführen ist, ertheilt, die Gestellungsfrist und der Vermerk überden angelegten Verschluss sowie die Nummer des Begleitzettels, zuwelchem das Ladungsverzeichniss gehört, in das letztere eingetragenund dasselbe sodann von dom Bevollmächtigten der Eisenbahnver-waltung unterzeichnet. Durch diese Unterzeichnung wird die Eisen-

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